7.3.1 Grundkonstellation und Übersicht

 

Tz. 1259

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ausgangsfall:

In vielen Fällen wird eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung der beteiligten Kö zusätzlich dadurch verschleiert, dass die Pers-Ges, an der die Kö beteiligt ist, Leistungsbeziehungen zu unangemessenen Entgelten zu Pers unterhält, die dem AE der Kö nahe stehen. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass auch AE der beteiligten Kö an der Pers-Ges als MU beteiligt sind.

Folgende Fallgestaltungen werden nachfolgend behandelt:

  • Die Pers-Ges veräußert ein WG oder erbringt eine sonstige Leistung an die dem AE nahe stehende Pers und erhält dafür ein unangemessen niedriges Entgelt (s Tz 1260ff).
  • Die dem AE nahe stehende Pers veräußert ein WG oder erbringt eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält dafür ein unangemessen hohes Entgelt (s Tz 1262).

7.3.2 Personengesellschaft erbringt Leistung an Dritten (nahe stehende Person des Anteilseigners und Mitunternehmers)

 

Tz. 1260

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die Pers-Ges ein WG oder erbringt sie eine Leistung an die dem AE und MU nahe stehende Pers und erhält sie dafür ein unangemessen niedriges Entgelt, ergibt sich dadurch eine Gewinnminderung bei der Pers-Ges. Sofern dadurch der Gewinnanteil der beteiligten Kö gemindert wird, tritt bei der Kö eine verhinderte Vermögensmehrung und auch eine Gewinnminderung ein, die idR ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis zum AE haben dürfte.

 

Tz. 1261

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, dass der AE zugleich als MU an der Pers-Ges beteiligt ist. Ist der AE an der Pers-Ges als MU beteiligt, so handelt es sich um eine verdeckte Entnahme des MU, soweit sich durch den Geschäftsvorfall dessen Gewinnanteil bei der Pers-Ges gemindert hat.

Dazu s auch Urt des BFH v 06.08.1985 (BStBl II 1986, 17).

 

Beispiel:

An der X-GmbH & Co KG (KG) sind die X-GmbH als Kpl mit einer Vermögensbeteiligung iHv 20 % sowie die natürliche Pers A als Kdst mit 80 % beteiligt (s Schaubild). Es wurde eine angemessene Gewinnverteilung von 20 % für die X-GmbH und 80 % für A vereinbart. A ist zugleich alleiniger AE und Ges-GF der X-GmbH. Ferner ist A zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt.

Die KG veräußert ein WG (Verkehrswert und Tw = 1 000 000 EUR) für 600 000 EUR an die Y-GmbH.

Lösung:

Aufgr der Veräußerung zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis ergibt sich bei der KG ein um 400 000 EUR zu niedriger Gewinn. Davon entfallen 80 000 EUR (= 20 %) auf die X-GmbH und 320 000 EUR (= 80 %) auf A.

IHv 80 000 EUR handelt es sich um eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung und Gewinnminderung bei der X-GmbH, die iRd gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink der KG als vGA hinzuzurechnen ist.

IHv 320 000 EUR handelt es sich um eine verdeckte Entnahme des A.

7.3.3 Dritter (nahe stehende Person des Anteilseigners und Mitunternehmers) erbringt Leistung an Personengesellschaft

 

Tz. 1262

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die dem AE und MU nahe stehende Pers ein WG oder erbringt sie eine sonstige Leistung an die Pers-Ges und erhält sie dafür ein unangemessen hohes Entgelt, handelt es sich iHd unangemessenen Teils der Zahlung sowohl für den auf die beteiligte Kö als auch für den auf den AE/MU entfallenden Anteil um mittelbare verdeckte (Geld-)Entnahmen. Diese überhöhte Geldentnahme muss dabei dem AE/MU zugerechnet werden, indem in vollem Umfang dessen Kap-Kto gemindert wird. Nur dann erleidet die beteiligte Kö keinen Vermögensnachteil.

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