Tz. 1251

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Veräußert die Pers-Ges ein einzelnes WG zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis an den MU, der zugleich AE der Kö oder eine dem AE nahe stehende Pers ist, ist der Vorgang aufzuteilen. Ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang liegt nur iHd angemessenen Teils vor und iHd unangemessenen Teils wird eine Entnahme des MU angenommen.

Bei der Ermittlung des VG wird dem (unangemessen niedrigen) Veräußerungserlös nur der anteilige Bw ggü gestellt. Der verbleibende Bw wird der Entnahme zugeordnet, die grds nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG zu bewerten ist. UU sind die Voraussetzungen für eine Bw-Fortführung nach § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 EStG zu prüfen. Zur EStlichen Streitfrage der Anwendung der strengen oder der modifizierten Trennungstheorie in diesem Zusammenhang s Tz 1246.

Eine im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögens- und Gewinnminderung tritt dadurch bei der beteiligten Kö nicht ein, sodass die vGA-Grundsätze nicht zum Tragen kommen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine stillen Reserven, die bisher der Kö (anteilig) zuzuordnen waren, nach der Übertragung auf einen anderen MU übergehen, der an der Kö beteiligt ist (oder auf eine beteiligte nahe stehende Pers zu einem solchen AE). Zu denkbaren Bewertungsdifferenzen bei Waren s Tz 1246.

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