Tz. 1241

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Hat die Kö keine Vermögenseinlage in die Pers-Ges zu erbringen (Regelfall bei GmbH & Co KG), ist ein Entgelt für ihren Kap-Einsatz bei der Pers-Ges nicht zu gewähren. Die Kö hat die Möglichkeit, ihr Kap anderweitig Ertrag bringend anzulegen und auf diese Weise eine angemessene Rendite zu erwirtschaften. In diesen Fällen ist die Gewinnverteilungsabrede daher bereits dann angemessen, wenn die Kö nur eine Vergütung für die Geschäftsführung (s Tz 1222ff) und ggf eine Vergütung für das Haftungsrisiko (s Tz 1238ff) erhält. Dazu s auch Feldgen (in E & Y, vGA/vE, F 4, "GmbH & Co KG/MU-Schaft").

 

Tz. 1242

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Ist die Kö dagegen vermögensmäßig beteiligt, muss sie zur Vermeidung einer vGA auch eine angemessene Kapitalverzinsung erhalten. Dies gilt uE allerdings dann nicht, wenn die Pers-Ges Verluste erzielt, auch die anderen MU keine Kap-Verzinsung erhalten und alle MU ihre Kap-Einlagen gleichmäßig – also entspr ihrer vermögensmäßigen Beteiligung – geleistet haben.

Gewährt die Kö der Pers-Ges ein Darlehen, ist ebenfalls auf eine angemessene Verzinsung zu achten; grds zur vGA-Problematik im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1046ff. Während die Kap-Verzinsung regelmäßig Bestandteil der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilung ist, stellen die Zinsen für gewährte Darlehen eine Vorabvergütung ("Sonder-BE") der Kö iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG bei der Pers-Ges dar. Der Darlehensanspruch ist in diesem Fall in der Sonder-Bil des Kö bei der Pers-Ges zu aktivieren.

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