Tz. 420

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 Abs 2 S 4 iVm § 52 Abs 1 EStG idF des JStG 1996 konnten Veräußerungsverluste iSd § 17 EStG sowie veräußerungsgleiche Verluste iSd § 17 Abs 4 EStG ab dem VZ 1996 stlich nur noch berücksichtigt werden, wenn der Veräußerer – bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger – die wes Beteiligung entweder bei Gründung der Kap-Ges entgeltlich erworben hat oder, bei späterem Erwerb, wenn die wes Beteiligung mindestens fünf Jahre seit ihrem entgeltlichen Erwerb bestand.

Ziel der Gesetzesänderung, so die BT-Drs 13/901, 133, war es, "Gestaltungen zu erschweren, die es einem bisher nicht wes beteiligten AE ermöglichen, durch kurzfristigen Zukauf weniger Anteile eine im PV entstandene Wertminderung in den stlichen Verlustausgleich einzubeziehen".

 

Tz. 421

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach dem Schr des BMF v 03.08.2000 (BStBl I 2000, 1199) ist § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 (s Tz 396 ff) bereits auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Fälle der VZ 1996 bis 1998 anzuwenden. Ebenfalls hierzu s Vfg der OFD Rostock v 02.10.2000 (StEd 2000, 790) und s GmbH-StB 2000, 274. Serafini (GStB 2000, 321, 325) weist zutr darauf hin, dass die rückwirkende Anwendung der neuen Fassung regelmäßig zu einem stlichen Vorteil führt. Eine Verschlechterung (s Tz 406) der stlichen Situation ist uE nicht denkbar, da eine gültige Gesetzesfassung nicht im Verw-Weg zuungunsten des Stpfl geändert werden kann. GlA s Serafini (GStB 2000, 321, 326). Ebenso hierzu s GmbH-StB 2000, 274.

Nach § 52 Abs 34 a S 2 EStG idF des StÄndG 2001 ist § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 (hierzu s Tz 396 ff) bereits für VZ vor 1999 anzuwenden. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 141/6877) soll eine verfassungskonforme Anwendung sichergestellt werden. Damit ist die in dem Schr des BMF v 03.08.2000 (BStBl I 2000, 1199) angekündigte rückwirkende Gesetzesänderung erfolgt. Die rückwirkende Anwendung des § 17 Abs 2 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 zugunsten des Stpfl ist durch den BFH bestätigt worden (s Urt des BFH v 20.04.2004, BStBl II 2004, 556 und v 22.02.2005, BFH/NV 2005, 1518). UE kommt eine Anwendung zuungunsten des Stpfl (s vorstehend) nicht in Betracht, da insoweit eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung von St-Gesetzen vorliegen dürfte.

 

Tz. 422

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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