Tz. 1153

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Auch bei Darlehensgewährungen ist nach allg Grundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 129ff) ein Vorteilsausgleich möglich. Dabei muss allerdings eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag bestehen; s H 8.5 II. "Vorteilsausgleich" KStH 2022. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist darüber hinaus eine im Voraus getroffene klare und eindeutige Vereinbarung über die gegenseitigen Leistungen erforderlich; s Urt des BFH v 21.07.1976 (BStBl II 1976, 734) und s Urt des BFH v 22.02.2023 (DB 2023, 1390).

 

Beispiel:

Für den beherrschenden Ges-GF einer GmbH wird ein Verrechnungskonto geführt, das einen durchschnittlichen Saldo zu Gunsten der GmbH von 50 000 EUR ausweist. Eine Verzinsung des Verrechnungskonto wird nicht vorgenommen. Andererseits hat der AE der GmbH bereits seit mehreren Jahren ein unverzinsliches Darlehen über 80 000 EUR zur Verfügung gestellt.

Lösung:

Trotz der gegenseitigen Darlehensgewährung stellt die Nichtverzinsung des Verrechnungskonto in diesem Fall eine vGA dar. Ein Vorteilsausgleich, also die Annahme eines wechselseitigen Leistungsaustauschs, kommt bei beherrschenden Ges-GF nur dann in Betracht, wenn er im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart ist. Hierbei ist auch festzulegen, auf welcher wertmäßigen Grundlage der Vorteilsausgleich erfolgt (Wert des gegenseitigen Zinsverzichts). Eine vGA wäre im oben dargestellten Fall demnach nur dann zu vermeiden, wenn der AE mit der GmbH im Voraus eine Vereinbarung getroffen hätte, dass die Nichtverzinsung des Verrechnungskonto aufgr der zinslosen Darlehensgewährung durch den AE erfolgt; s Urt des BFH v 28.02.1990 (BStBl II 1990, 649).

 

Tz. 1154

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Zum Vorteilsausgleich bei Verrechnungskonten s auch Tz 1067c/1.

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