Tz. 53

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 Abs 1 KStG, der die Nullstellung des Nennkap der übertragenden, bei der Abwärtsverschmelzung zusätzlich auch bei der übernehmenden Kap-Ges, anordnet, unterscheidet nicht nach der Art der Umw, dh er gilt auch bei einer Abspaltung. Demgem gilt auch bei einer Abspaltung das Nennkap der übertragenden Kö als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG herabgesetzt (1. Fiktion). Nach der 2. Fiktion (s § 29 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 KStG) gilt das Nennkap der übertragenden Kö anschließend wieder von null auf seinen Bestand nach der Abspaltung erhöht (s Tz 47).

 

Beispiel:

a) Sachverhalt:

Die A-GmbH wird hälftig auf die neu gegründete B-GmbH abgespalten.

Bei der A-GmbH betragen:

  • das Nennkap = 600 TEUR
  • die Gewinnrücklagen = 700 TEUR,
  • das stliche Einlagekonto = 0 TEUR,
  • der Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG = 70 TEUR

Nach der Abspaltung soll das Nennkap beider Kap-Ges jeweils 300 TEUR betragen (keine Zuzahlungen).

b) Behandlung bei der A-GmbH (Überträgerin)

 
  Sonstige Rücklagen – nicht gesondert festgestellt – Stliches Einlagekonto Nennkap – nicht gesondert festgestellt – Sonderausweis
  (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR)
a) Bestände vor der Abspaltung 700 0 600 70
b) Fiktive Nennkap-Herabsetzung (§ 29 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 S 1 KStG) + 70 + 530 ./. 600 ./. 70
c) Zwischensumme 770 530 0 0
d) Verringerung gem § 29 Abs 3 KStG entspr dem Spaltungsschlüssel (hier 50 %) ./. 385 ./. 265
e) Zwischensumme 385 265 0 0
f) Neufestsetzung des Nennkap (fiktive Kap-Erhöhung gem § 29 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 KStG) ./. 35 ./. 265 + 300 +35
g) Bestände nach der Abspaltung 350 0 300 35
   

c) Behandlung bei der B-GmbH (Übernehmerin)

 
  Sonstige Rücklagen – nicht gesondert festgestellt – Stliches Einlagekonto Nennkap – nicht gesondert festgestellt – Sonderausweis
  (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR) (in TEUR)
a) Bestände vor der Abspaltung 0 0 0 0
b) Zugänge gem § 29 Abs 3 KStG (entspr dem Spaltungsschlüssel; hier 50 %) + 385 +265
c) Zwischensumme 385 265 0 0
d) Neufestsetzung Nennkap (s § 29 Abs 4 iVm § 28 Abs 1 KStG) ./. 35 ./. 265 + 300 +35
e) Bestände nach Abspaltung 350 0 300 35
   

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