Tz. 233

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG liegt ein st-schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übernehmendem Rechtsträger der Veräußerer zu 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und der Veräußerer eine natürliche oder jur Pers oder eine Pers-Handelsgesellschaft ist.

§ 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG bezieht dem Veräußerer nahestehende Pers nicht mit ein. Gegen die Einbeziehung einer Erwerbergr als "Veräußerer" iSd § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG sprechen sich auch Hinder/Hentschel (GmbHR 2017, 217, 221) aus.

 

Tz. 234

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Anwendungsfälle des § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG sind insbes die Verlängerung der Beteiligungskette durch Anteilsveräußerung (Bsp 1) oder durch Anteilseinbringung (Bsp 2).

 

Beispiel 1 (Anteilsveräußerung):

Ausgangssituation:

Veränderung:

Die M-AG veräußert die T2-Beteiligung an die T1-GmbH, wodurch eine dreistufige Beteiligungskette entsteht.

Stliche Beurteilung:

Da der Veräußerer (M-AG) an dem übernehmenden Rechtsträger (T1-GmbH) zu 100 % beteiligt ist, greift die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG. Der Verlustabzug der T2-GmbH bleibt erhalten.

 

Tz. 235

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

UE kann auch die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Verlust-Kö zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führen und kann folglich auch unter die in § 8c Abs 1 S 4 KStG enthaltenen Regelungen fallen (glA s Adrian, Ubg 2015, 288, 290). Dem folgt auch die Fin-Verw (s Rn 40 des BMF-Schr v 28.11.2017), wonach die Regelungen der Konzernklausel in § 8c Abs 1 S 4 KStG auf sämtliche Rechtsvorgänge anwendbar sind, die zu einem schädlichen Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG führen können (unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund [zB Kauf-, Schenkungsvertrag, Einbringung, verdeckte Einlage, Umwandlung usw] diese beruhen). Dazu s auch Tz 226.

 

Tz. 236

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

 

Beispiel 2 (Anteilseinbringung):

Ausgangssituation:

Veränderung:

Die M-AG bringt die T2-Beteiligung in die T1-GmbH ein, wodurch sich die Beteiligungskette zwischen der M-AG und der E-GmbH verlängert.

Stliche Beurteilung:

Der Vorgang fällt unter die Regelung des § 8c Abs 1 S 4 Nr 2 KStG, weil der Veräußerer (M-AG) an dem übernehmenden Rechtsträger (T1-GmbH) zu 100 % beteiligt ist. Der Verlustabzug der E-GmbH bleibt erhalten.

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