Tz. 81

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 2 S 2 Hs 1 KStG gilt die Nenn-Kap-Rückzahlung, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als GA, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. Das gilt für Auskehrungen anlässlich der Auflösung der Kö gleichermaßen wie für die Nenn-Kap-Herabsetzung (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, Rn 13, 14). Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen.

Die Gesetzesaussage, dass die Nenn-Kap-Rückzahlung "als GA gilt", bedeutet nicht, dass es sich um eine ordnungsgemäße Ausschüttung handelt, die nach § 37 Abs 2 KStG (idR nur noch bis zum VZ 2006 von Bedeutung) zu einer Minderung der KSt führen kann. IdR nur noch bis zum VZ 2006 kann eine Nenn-Kap-Rückzahlung jedoch, weil es sich um eine Leistung iSd § 38 Abs 1 KStG handelt, zu einer KSt-Erhöhung führen.

 

Tz. 82

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Für den Fall der Liquidation der Kö regelte der frühere § 40 Abs 4 KStG (idR nur noch bis zum VZ 2006 von Bedeutung) ausdrücklich, dass sich infolge der Vermögensverteilung die KSt um den Betrag mindert oder erhöht, der sich nach den §§ 37 und 38 KStG ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung als für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. UE wird davon auch die Kap-Rückzahlung iSd § 28 Abs 2 S 2 Hs 1 KStG mit erfasst (dazu auch s § 40 KStG Tz 29 ff).

Für die ges Lösung, wonach die Nenn-Kap-Rückzahlung iRe Liquidation zu einer KSt-Minderung führen kann, nicht jedoch auch die anlässlich einer Kap-Herabsetzung, lassen sich uE keine sachlichen Argumente anführen. Die Unterscheidung erscheint völlig willkürlich und ist deshalb abzulehnen.

 

Tz. 83

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

In den Fällen des § 28 Abs 2 S 2 Hs 1 KStG ergeben sich bei einer der Auskehrung anlässlich einer Kap-Herabsetzung folgende stlichen Konsequenzen:

  1. Auf der Ebene der Kö verringert sich der Sonderausweis und es erhöht sich der Bestand des stlichen Einlagekontos. In den Fällen des § 28 Abs 1 S 2 KStG (Nenn-Kap-Rückzahlung unter Verwendung des Sonderausweises) hat die Kö KapSt einzubehalten. In VZ bis 2006 konnte es bei der Verwendung von EK 02 gem § 38 KStG zu einer KSt-Erhöhung kommen.
  2. Bei den AE unterliegt der ausgeschüttete Betrag nach den allgemeinen Grundsätzen (s § 20 Abs 1 Nr 2 EStG) der Besteuerung, dh bei natürlichen Personen als AE dem Teil-(vorher: Halb-)Eink-Verfahren oder dem 25%igen AbgeltungSt-Satz und bei Kö als AE der 95%igen St-Freistellung.

Bei der Finanzierung des Kap-Herabsetzungsbetrags aus dem Sonderausweis kommt es folglich zur gleichen stlichen Behandlung wie bei einer Ausschüttung der Gewinnrücklagen. Das ist auch der Sinn der Regelung. Eine Rücklagenumwandlung, verbunden mit einer anschließenden Kap-Herabsetzung, soll es nicht ermöglichen, die Teil-(vorher: Halb-)Eink-Besteuerung bzw Besteuerung mit dem 25%igen AbgeltungSt-Satz beim AE zu vermeiden.

§ 28 Abs 2 S 2 KStG liest sich zwar so, als würden die genannten Bestandteile des Nenn-Kap in ihrer "stlichen Qualität" Nenn-Kap an die AE weitergegeben. Wie vorstehend (s Tz 64ff, 76) erläutert, regelt § 28 Abs 2 S 1 KStG jedoch einen zweistufigen Vorgang, so dass die AE stlich nicht Auskehrungen aus dem Nenn-Kap, sondern aus den Rücklagen der Kö erhalten.

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