Tz. 274

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei der antragsgem Bewertung des eingebrachten BV gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG unter Fortführung der Bw ergibt sich kein (positiver) Einbringungsgewinn (ieS). Die Aufdeckung stiller Reserven kann sich hier nur aus der Überführung unwes WG in das PV anlässlich der Einbringung (durch (Vorab-)Entnahme oder Zurückbehaltung) ergeben (s Tz 255ff). Eine Tarifermäßigung gem § 34 EStG auf diesen "Überführungsgewinn" (Einbringungsgewinn iwS) ist weder nach § 20 Abs 4 UmwStG noch nach allg Grundsätzen zu gewähren. Versteht man unter dem "bei" der Sacheinlage entstehenden VG iSd § 20 Abs 4 S 1 UmwStG den Einbringungsgewinn iwS (inkl Entnahmegewinne), so bestimmt § 20 Abs 4 S 2 UmwStG die Anwendung der Tarifermäßigung einzig beim Ansatz zum gW. Auch nach den allg Grundsätzen der Anwendung des § 34 EStG sind Gewinne aus der Zurückbehaltung von unwes WG bei einer Bw-Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG nicht tarifbegünstigt. Die Sacheinlage ist zwar dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung iSd § 16 EStG (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52ff). Es findet jedoch durch die Bw-Fortführung bei den eingebrachten wes Betriebsgrundlagen keine Zusammenballung der stillen Reserven statt, so dass außerordentliche Eink iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG nicht vorliegen (s Patt/Rasche, FR 2001, 175).

Eine Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG für den Entnahmegewinn bei Bw-Einbringung ist nicht möglich, da nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG hierzu zwingend ein Ansatz mit dem gW für die Sacheinlage Voraussetzung ist (ebenso s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 527).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge