Tz. 1101

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

In diesem Fall ist eine Einkommenshinzurechnung iHd unterlassenen oder zu niedrigen Verzinsung vorzunehmen (Differenz zwischen tats vereinbartem und angemessenem Zins). Beim Gesellschafter greift uU die sog Verbrauchstheorie ein (sog "Vorteilsverbrauch"). Hat er nämlich den Darlehensbetrag für Zwecke verwendet, die bei ihm zur Erzielung stpfl Einkünfte führen, kann er den vGA-Betrag aus der unterlassenen oder zu niedrigen Verzinsung (fiktiv) als BA bzw WK abziehen. Grds dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 433gff.

 

Beispiel:

Gesellschafter K hat von seiner GmbH ein langfristiges Darlehen über 200 000 EUR zu einem Zinssatz von 1 % erhalten. Marktüblich wären jedoch 3 %. Der Darlehensbetrag wurde von K zum Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet, die er vermietete.

Lösung:

Die zu niedrige Verzinsung führt iHd Zinsdifferenz von 2 % zu einer vGA (4 000 EUR jährlich). Dieser Betrag ist bei K als Einnahmen aus KapV iRd Abgeltung-St oder des Teileink-Verfahrens anzusetzen. Gleichzeitig werden iRd Verbrauchstheorie 4000 EUR zusätzliche WK bei den Eink aus V + V berücksichtigt. Im Ergebnis kann K damit WK in der Höhe abziehen, die er bei von vornherein angemessener Verzinsung gehabt hätte. Die vGA wurde für eine andere Einkunftsquelle, nämlich für das V+V-Objekt verbraucht. Der Abzug bei den Eink aus V+V erfolgt in voller Höhe (4 000 EUR) unabhängig davon, dass die vGA auf AE-Ebene begünstigt besteuert wird (mit Abgeltung-St von 25 % oder im Teileink-Verfahren).

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