Tz. 1071

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bei partiarischen Darlehen lässt sich eine marktübliche Vergütung idR eher schwer bestimmen (Ausnahme bei internem Fremdvergleich, wenn ein partiarisches Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen auch an fremde Dritte ausgegeben wurden). Hier sind uE eher die Regelungen über die Angemessenheit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter (s Tz 1167ff) zur Beurteilung heranzuziehen. Entsch kommt es darauf an, welche Gegenleistungen die GmbH einem gesellschaftsfremden Dritten für die überlassenen Finanzierungsmittel gewährt hätte. Das angemessene Verhältnis zwischen den Entgelten für die hingegebenen Darlehen und dem auf die Geschäftsanteile entfallenden Gewinn richtet sich nicht nach den Nennbeträgen und Bw. Der Wert des BV der GmbH einschl stiller Reserven und Geschäftswert war nach der früheren Rspr des BFH bei Beurteilung des auf die Geschäftsanteile entfallenden Ertrags gebührend zu berücksichtigen; s Urt des BFH v 28.10.1964 (BStBl III 1965, 119). Nach Auff des BFH ließen die in diesem Streitfall ermittelten Renditen von 17,9 % bzw 38,4 % es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass überhöhte Vergütungen gegeben sind.

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 27.03.2001, HFR 2002, 432) ist hingegen die Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers am Nennwert der Darlehensforderung zu orientieren. Das gilt auch dann, wenn die Begr der Darlehensforderung in wirtsch Zusammenhang mit der Einbringung eines Kommanditanteils zu Bw steht. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den fiktiven Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnvereinbarung bekannten Umständen für die Zukunft (idR die nächsten fünf Jahre) zu erwarten ist.

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