Tz. 174

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach dem Besteuerungstatbestand des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG unterliegt der durch BV-Vergleich ermittelte Gewinn eines wG, der nicht den Rücklagen zugeführt wird, einer KapSt von 15 % (s § 20 EStG Tz 195; s Orth, DStR 2001, 325).

Dieser Besteuerungstatbestand findet jedoch auf wG der nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG befreiten Kö keine Anwendung (s § 44a Abs 7 Nr 1 EStG; s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, O. Schmidt-Vlg, § 7 Rn 63).

Nach dem BMF-Schr v 02.02.2016 (BStBl I 2016, 200) wird beim Gewinn eines wG von nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Kö nach § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG vom KapSt-Abzug Abstand genommen; auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs 7 S 2 EStG an den Schuldner der Kap-Erträge (der wG) kann verzichtet werden. Dh § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG gilt nicht.

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