Tz. 55

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nach § 11 Abs 6 KStG sind für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften über die stliche Gewinnermittlung anzuwenden. Bei der Bewertung des zur Verteilung kommenden Vermögens ist dagegen der gW zugrunde zu legen, § 6 EStG findet keine Anwendung (s Tz 42).

Die nicht der KSt unterliegenden stfreien Vermögensmehrungen sind nach § 11 Abs 3 KStG aus dem Abwicklungs-Endvermögen auszuscheiden. Zu den allgemeinen Gewinn- bzw Einkommensermittlungsvorschriften, die noch zu berücksichtigen sind, gehören insbes die Vorschriften über abzb und nabzb Aufwendungen (s §§ 9 und 10 KStG); hierzu auch s Urt des BFH v 21.10.1981 (BStBl II 1982, 177).

 

Tz. 56

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Auch Spenden sind bei der Ermittlung des Abwicklungsgewinnes nach § 11 Abs 6 KStG unter Beachtung der Beschränkungen des § 9 Abs 1 Nr 2 KStG zu berücksichtigen. Der abzb Betrag kann aber nicht bereits bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens abgesetzt werden, weil er sich bei Spenden iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG nach der Höhe des Einkommens richtet. Die hierfür maßgebende Bemessungsgrundlage ergibt sich erst aus dem Vermögensvergleich nach § 11 Abs 2 KStG. Dieser (vorläufige) Abwicklungsgewinn ist zunächst um alle im Abwicklungszeitraum tats geleisteten Spenden zu erhöhen und danach zur Ermittlung des Abwicklungseinkommens um die nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb Spenden zu mindern.

Zudem ist ein etwaiger Verlustabzug nach § 10d EStG durchzuführen. Dazu s Tz 37, 38.

Sind im Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung noch Beteiligungswerte vorhanden, die zB nach § 8b Abs 2 KStG stbegünstigt sind, ist bei Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens grds zu beachten, dass der begünstigte Betrag nach § 8b Abs 2 KStG abgezogen, bei der Ermittlung des Abwicklungsgewinns dann aber auch korrespondierend die entspr 5%ige Hinzurechnung nach § 8b Abs 3 KStG vorgenommen wird.

Zur darstellungstechnischen Möglichkeit, die entspr Korrekturen insges erst bei Ermittlung des stlichen Abwicklungsgewinnes vorzunehmen, s Bsp Tz 60.

 

Tz. 57

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Für Zwecke der Besteuerung gilt der jeweilige Besteuerungszeitraum als Wj (s Tz 27). Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG iVm § 8a KStG) finden daher für den Besteuerungszeitraum (als Wj) Anwendung.

Gesonderte Feststellungen nach §§ 27, 28 KStG sind ebenfalls für jeden Besteuerungszeitraum vorzunehmen.

Hinsichtlich der Abgrenzung zu weiteren Vorschriften (insbes zur GewSt) s Tz 5ff.

 

Tz. 58

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Eine Kap-Ges kann grds auch nach Beginn der Liquidation noch Gewinne durch Gewinnverteilungsbeschl offen ausschütten (s Urt des BFH v 22.10.1998, BFH/NV 1998, 829 mit weiteren Fundstellenzitaten). Soweit ein Gewinn bzw Vermögen während der Liquidation verdeckt ausgeschüttet wird, ist dieser als verdeckte Liquidationsrate im Abwicklungs-Endvermögen zu erfassen (s Tz 48). Zu (verdeckten) Einlagen s Tz 47.

Die Auskehrung des Liquidationsüberschusses entspricht einer Vollausschüttung und setzt sich aus dem Nennkapital, dem stlich Einlagekonto und dem ausschüttbaren Gewinn zus. Die Auskehrung des Liquidationsüberschusses ist in die Verwendung des ausschüttbaren Gewinns (zzgl Sonderausweis, s § 28 Abs 2 KStG) und in die Verwendung von stl Einlagekonto aufzuteilen. Zu den stl Folgen beim AE s Tz 72.

 

Tz. 59

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Schematisch (vereinfacht) stellt sich die Ermittlung des zvE im Abwicklungszeitraum wie folgt dar:

 

Ermittlung des stlichen Abwicklungsgewinns:

Zur Verteilung kommendes Vermögen (gW)
  ./. sachlich stbefreite Vermögensmehrungen (zB s § 8b KStG, DBA)
  ./. gesellschaftsrechtliche Einlagen
  + (verdeckte) Liquidationsraten
= Abwicklungs-Endvermögen (s § 11 Abs 3 KStG)
./.

Abwicklungs-Anfangsvermögen (s § 11 Abs 4 u 5 KStG)

BV am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wj lt St-Bil zu BW (s §§ 6ff EStG); bei mehreren Besteuerungszeiträumen, St-Bil zum Schluss des letzten vorangegangenen Besteuerungszeitraums (s § 11 Abs 4 KStG)
oder Summe der später geleisteten Einlagen bei Neugründung (s § 11 Abs 5 KStG)
  ./. GA für Wj vor Beginn des Besteuerungszeitraums iSd § 11 Abs 1 S 2 KStG
= stlicher Abwicklungsgewinn/-verlust (s § 11 Abs 2 KStG)

Einkommensermittlung:

Stlicher Abwicklungsgewinn/-verlust (s § 11 Abs 2 KStG)
+ ./. Korrekturen nach den allgemeinen Vorschriften (s § 11 Abs 6 KStG)
  + Gesamtbetrag der Spenden (s § 9 Abs 1 Nr 2 KStG)
  + nabzb Aufwendungen (ua s § 4 Abs 5 EStG, s § 10 KStG)
  ./. Erstattung nabzb Aufwendungen (zB Ertragsteuern, s § 10 Nr 2 KStG)
= steuerlicher Gewinn
./. abziehbare Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG (Spenden)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Verlustabzug nach § 10d EStG
= Einkommen/zvE
 

Tz. 60

 

Beispiel zur Ermittlung des Abwicklungsgewinns/zvE im Abwicklungszeitraum

Die X-GmbH (Wj = Kj) wird zum 01.07.2017 aufgelöst. Der Abwicklungszeitraum endet am 31.08.2018. Der Alleingesellschafter (AE) hält seine Anteile im PV.

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