Tz. 157

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Tz 154 gilt entspr, sofern die Kö d öff Rechts, die den stfreien BgA unterhalten hat, nicht die Empfängerin des Vermögens auf Grund der Vermögensbindung ist.

Zur Gemeinnützigkeit von BgA s Tz 289 ff.

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