Tz. 239a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 20 Abs 6 S 4 UmwStG idF ab JStG 2009 gilt (der gesamte) § 2 Abs 4 UmwStG sinngem (§ 2 Abs 4 UmwStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift für bestimmte Gestaltungen der rückwirkend generierten Verlustverwertung, s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 46a). Als Folge der analogen Anwendung sind bei Einbringungen iSd § 20 UmwStG auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft die Regeln zur Verlustnutzungssperre gem § 2 Abs 4 S 2ff UmwStG zu beachten (die Wirkungen der Rückbeziehung bleiben im Übrigen unberührt, s Tz 362). Nur wenn eine Sacheinlage zurückbezogen wird, kommen die Regelungen des § 2 Abs 4 S 2ff UmwStG zur Anwendung und beziehen sich sowohl auf einen vom Einbringenden erwirtschafteten Verlust im Rückwirkungszeitraum (wenn ein "Verlustbetrieb" in einen "Gewinnbetrieb" eingebracht wird, s § 2 Abs 4 S 2 UmwStG) als auch auf einem von der Übernehmerin erzielten Verlust im Rückwirkungszeitraum (wenn ein "Gewinnbetrieb" in einen "Verlustbetrieb" eingebracht wird, s § 2 Abs 4 S 3–6 UmwStG). Dabei wird der Rückwirkungszeitraum im Fall der Sacheinlage im Wege der Umw nicht durch die Anmeldung der Umw beim Reg, sondern erst mit Eintragung beendet (s Tz 313 und 364). Es gilt Folgendes:

  • Wird durch eine Kö BV rückwirkend eingebracht und erfolgt im Rückwirkungszeitraum (nach dem 28.11.2008) ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c KStG, so gehen die Verluste im eingebrachten BV zwischen Einbringungszeitpunkt und Beteiligungserwerb unter (dazu s Tz 363).
  • Wird durch eine Kö, Pers-Vereinigung, Vermögensmasse, Pers-Ges oder natürliche Pers BV (mit Anmeldung beim Reg-Gericht oder Übertragung des wirtsch Eigentums nach dem 06.06.2013) rückwirkend in eine bestehende Übernehmerin oder eine dadurch neu gegründete Kap-Ges/Gen eingebracht, können im Rückwirkungszeitraum erwirtschaftete Verluste der Übernehmerin nicht mit einem Gewinn aus dem eingebrachten BV im Rückwirkungszeitraum ausgeglichen oder verrechnet werden (dazu s Tz 364–366).

Nach § 20 Abs 6 S 4 UmwStG idF des AbzStEntModG gilt (der gesamte) § 2 Abs 5 UmwStG bei rückbezogenen Sacheinlagen iSd § 20 Abs 1 UmwStG sinngem. Bei Einbringungen, bei denen die Eintragung im Reg nach dem 20.11.2020 erfolgt oder das wirtsch Eigentum nach diesem Stichtag übergeht, können danach Verluste aus Finanzinstrumenten oder aus Beteiligungen an Kap-Ges des Einbringenden aus dem Rückwirkungszeitraum nicht von der Übernehmerin verwertet werden (s Tz 366a-366b). Lassen die "äußeren Umstände" der Einbringung darauf unwiderlegbar schließen, dass die "Verrechnung übergehender stiller Lasten wes Zweck der Umw war", gilt die Verlustausgleichs- und Verrechnungssperre auch schon vorher für "offenen Fälle" (s § 27 Abs 16 S 2 UmwStG).

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