Tz. 102

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Raumüberlassung darf – ebenso wie die Personalüberlassung (s § 58 Nr 4 AO) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden (für Hallenbauvereine s Erl des Fin-Min NRW v 06.08.1990, DStR 1990, 502).

Auch Betätigungen iSd § 58 Nr 5 AO müssen nicht in der Satzung geregelt werden (s AEAO Nr 13 zu § 58). Werden sie in der Satzung geregelt, so wäre dies dann schädlich, wenn sich bereits aus der Satzung ergeben würde, dass die Grenzen des § 58 Nr 5 AO überschritten werden sollen (s Urt des BFH v 24.07.1996, BStBl II 1996, 583, Gründe II B 2 a).

Die Raumüberlassung muss an eine andere st-begünstigte Kö zur Benutzung für deren st-begünstigte Zwecke erfolgen. Den st-begünstigten Zwecken ist uE – wie bei der Personalüberlassung iSd § 58 Nr 4 AO – auch der zur Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke erforderliche reine Verwaltungsbereich zuzurechnen (nicht dagegen der Vermögensverwaltungsbereich oder der stpfl wG).

 

Hinweis:

  • Durch das Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BStBl I 2007, 815) wurde § 58 Nr 5 AO dahingehend ergänzt, dass auch die Raumüberlassung an KöR zulässig ist; die Raumüberlassung an KöR muss allerdings – wie in dem bisher schon begünstigten Fall der Raumüberlassung an andere st-begünstigte Kö – zur Nutzung für deren st-begünstigte Zwecke erfolgen. Nicht begünstigt ist die Raumüberlassung für den hoheitlichen Bereich der KöR (BT-Drs 16/5200, 21).
  • Durch das JStG 2010 sind in § 58 Nr 5 AO die Wörter "einer Kö" durch die Wörter "einer jur Pers d öff Rechts" ersetzt worden. Diese Ges-Änderung hat nur klarstellenden Charakter (s BT-Drs 17/2249, 87).

Einzelheiten zur Überlassung von "Räumen":

  • Aufgr der Neuregelung des § 58 Nr 1 AO durch das JStG 2020 hat uE § 58 Nr 5 AO keinen sachlichen Anwendungsbereich mehr und sollte bei nächster Gelegenheit aufgehoben werden. Sofern die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung auf die Verfolgung eines eigenen Satzungszwecks gerichtet ist, ist § 57 Abs 3 AO vorrangig gegenüber § 58 Nr 1 AO (s Tz 98).
  • Als der Kö gehörende Räume sind uE nicht nur im Eigentum stehende Räume, sondern auch von ihr gemietete Räume anzusehen. Zu den "Räumen" iSd § 58 Nr 5 AO gehören zB Sportstätten, Sportanlagen und Freibäder (s AEAO Nr 5 zu § 58 Nr 5); auch die Überlassung der Einrichtung der Räume wird durch die Vorschrift ermöglicht (s Urt des FG SchlH v 27.03.1996, EFG 1996, 132).
  • Unter § 58 Nr 5 AO fällt sowohl die unentgeltliche wie auch die entgeltliche Raumüberlassung. Die Begr zum Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (s BT-Drs 16/5200, 21) weist darauf hin, die Regelung des § 58 Nr 5 AO ermögliche es den stbefreiten Kö, ihre Räume ohne negative Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit unentgeltlich oder gegen nicht angemessenes Entgelt anderen Kö für deren st-begünstigte Zwecke zu überlassen.
  • Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass auch eine unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt. Ob eine Nutzungsüberlassung gegen angemessenes Entgelt zum gemeinnützigkeitsunschädlichen Bereich der Vermögensverwaltung gehört oder als ZwB oder stpfl wG zu beurteilen ist, richtet sich nach allg Grundsätzen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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