Tz. 191

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auch die Vermögensverw ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie um des st-begünstigten Zweckes willen erfolgt. Dh sie darf nur der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der st-begünstigten Zwecke dienen. Sofern hingegen die Vermögensverw ein losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der gemeinnützigen Stiftung ist, scheitert die Gemeinnützigkeit an dem Gebot der Ausschließlichkeit nach § 56 AO (vgl AEAO Nr 1 zu § 56).

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