Tz. 119

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

 
  a) Inl BV und ausl BV in Nicht-DBA-Staat oder DBA-Staat mit Anrechnungsmethode b) Ausl BV in DBA-Staat mit Freistellungsmethode Inl Gesellschafter Ausl Gesellschafter
1. Inl-Verschmelzung D behält sein Besteuerungsrecht. Bw-Fortführung möglich. D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten. Vorher mit der Kap-Beteiligung stpfl, nachher mit der MU-Beteiligung. Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher als MU stpfl, aber nur bezogen auf das inl BV.
2. Hinausverschmelzung auf eine EU-ausl Pers-Ges Für das inl BV behält D sein Besteuerungsrecht. UU Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht. Für das ausl BV kann D sein Besteuerungsrecht verlieren, ebenso für der inl BetrSt nicht zuordenbare WG. Insoweit Ansatz des gW (ggf der Umwandlung nachgelagerter Vorgang). D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 zu UmwStG zu beachten. Vorher mit der Kap-Beteiligung stpfl. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 6 Fall f). Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl.
3. Hereinverschmelzung einer EU-ausl Kap-Ges auf eine inl Pers-Ges Vorher beschr stpfl mit inl BetrSt (Bw-Fortführung möglich); bei inl Gesellschafter nachher auch mit ausl BV (erstmalige St-Verstrickung auf Gesellschaftsebene). D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten. Vorher idR mit der Kap-Beteiligung stpfl. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl.
4. Ausl-Verschmelzung einer EU-ausl Kap-Ges auf eine EU-ausl Pers-Ges mit inl Anknüpfungspunkt Für das inl BV behält D sein Besteuerungsrecht. Für das ausl BV hat D vorher kein Besteuerungsrecht. Nachher besteht ein Besteuerungsrecht, soweit inl Gesellschafter beteiligt sind. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten, soweit inl Gesellschafter beteiligt. D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten, soweit inl Gesellschafter beteiligt. Vorher idR mit der Kap-Beteiligung stpfl, nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. Vorher idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl.

Wegen einer Fallübersicht, s § 4 UmwStG Tz 6.

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