Tz. 187

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die unentgeltliche Übertragung von Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) fällt entweder unter das Bw-Privileg nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG (Anteile im BV) oder mangels Veräußerungstatbestand (für Anteile im PV) nicht unter §§ 17, 20 EStG, dh es erfolgt keine Aufdeckung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven. Dies gilt unabhängig von § 17 Abs 1 S 2 EStG, der lediglich die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges der Veräußerung gleichgestellt wird.

Nach § 10b Abs 3 S 2 und 4 EStG ist die Zuwendungshöhe daher auf den Bw bzw die AK beschr.

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