5.4.3.1 Überblick

 

Tz. 98

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Der neue Tatbestand des § 58 Nr 1 AO idF des JStG 2020 vom 21.12.2020 regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherige Regelung in § 58 Nr 1 und 2 AO. Die Vereinheitlichung der Regelung zur Mittelweitergabe gilt nach Auff der Fin-Verw für alle offenen Fälle. S auch den geänderten AEAO Nr 1–7 zu § 58 (s BMF-Schr v 06.08.2021).

Zitat

„Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. Eine Kö einer anderen Kö oder einer jur Pers d öff Rechts Mittel für die Verwirklichung st-begünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Kö. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschr oder unbeschr stpfl Kö des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst st-begünstigt ist. Beabsichtigt die Kö, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Kö oder jur Pers d öff Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen.

Nach S 1 des § 58 Nr 1 AO ist es st-begünstigten Kö gestattet, anderen Kö oder jur Pers d öff Rechts Mittel für die Verwirklichung st-begünstigter Zwecke zuzuwenden.

Als Mittelempfänger kommen in Betracht

  • inl st-begünstigte Kö,
  • die in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG aufgeführten Kö (beschr stpfl Kö),
  • jur Pers d öff Rechts,
  • ausl Kö, die nicht beschr stpfl sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für st-begünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird (s BT-Drs 19/25160, 224), und
  • beschr stpfl Kö aus Nicht-EU/EWR-Staaten, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für st-begünstige Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.

Die ges Formulierung "Mittel … zuwendet" umfasst inhaltlich auch das Tatbestandsmerkmal des bisherigen § 58 Nr 1 AO "Mittel … beschafft". Sie deckt sowohl die klassische Mittelbeschaffungstätigkeit als auch die Weitergabe bereits vorhandener Mittel an andere Kö ab.

S 2 definiert den Mittelbegriff. In Anlehnung an das BFH-Urt v 23.10.1991 (BStBl II 1992, 62) sind "Mittel" nicht nur Bar- oder Buchgeld, sondern auch alle anderen Vermögenswerte. Auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder unentgeltliche oder verbilligte Erbringung einer Dienstleistung unterfallen beispielsweise dem Begriff der "Mittel".

Wendet eine Kö Mittel einer beschr oder unbeschr stpfl Kö des privaten Rechts zu, bestimmt S 3, dass Letztere selbst st-begünstigt zu sein hat.

S 4 stellt schließlich klar, dass es sich bei der Mittelweitergabe um eine Art der Zweckverwirklichung handelt und nicht um einen eigenständigen Zweck. Das Gebot der Satzungsklarheit verlangt, dass eine Tätigkeit satzungsgem verankert sein muss, wenn es sich um das einzige Mittel zur Verwirklichung des geförderten Zwecks handelt. Die Regelung verlangt ausdrücklich nicht, dass die Empfänger-Kö die erhaltenen Mittel nur für die Satzungszwecke der Geber-Kö verwenden darf. Dh die Zwecke der hingebenden und empfangenden Kö müssen nicht identisch sein.

5.4.3.2 Zweckidentität

Der neue § 58 Nr 1 S 1 AO erfasst Zuwendungen für die Verwirklichung "st-begünstigter Zwecke" Nach dem weit gefassten Wortlaut und vom ges-geberischen Ziel, im Zuge der Aufhebung des § 58 Nr 2 AO einen einheitlichen Zuwendungstatbestand zu schaffen, erfasst § 58 Nr 1 AO auch Zuwendungen für die Verfolgung anderer als der eigenen st-begünstigten Satzungszwecke. Die früher in § 58 Nr 2 AO vorgesehene betragsmäßige Beschränkung ("tw") sieht § 58 Nr 1 AO nicht vor. Die Verwendung der zugewendeten Mittel muss iSd § 55 Abs 1 Nr 5 AO erfolgen. Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfänger-Kö vor. Ausnahme: nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geber-Kö (zB freie Rücklage) unterliegen auch bei der Empfänger-Kö nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Zuwendung von Mitteln stellen nach der ges Neuregelung keinen Satzungszweck im engeren Sinne dar, sondern sind eine Art der Zweckverwirklichung (§ 58 Nr 1 S 4 AO).

In der Satzung muss die Zuwendung von Mitteln nur dann explizit aufgeführt werden, wenn dies die "einzige Art der Zweckverwirklichung" der Kö ist (§ 58 Nr 1 S 4 AO).

5.4.3.3 Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen

Unter den Begriff der Zuwendung fällt nicht nur die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Geld- und Sachmitteln. Im Einklang mit der bisherigen BFH-Rspr hat der Ges-Geber im Ges ausdrücklich festgeschrieben, dass Mittel "sämtliche Vermögenswerte" der Kö sind (§ 58 Nr 1 S 2 AO). Dazu heißt es in der Ges-Begr (vgl BT-Drs 19/25160, 224):

Zitat

"Auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsüberlassung oder unentgeltliche oder verbilligte Erbringung einer Dienstleistung unterfallen beispielsweise dem Begriff der "Mittel"."

Damit wird der "Werttransfer" eines wirtsch Vorteils, der bei einer Nutzungsüberlassung und der Erbringung von Dienstleistungen in Verzicht auf die Erhebung eines marktüblichen Entgelts besteht, als Fördertätigkeit iSd § 58 Nr 1 AO angesehen. Auch insoweit ist eine Weiterleitung von Mitteln gegeben.

Im Lichte der Neuregelung des § 58 Nr 1 AO, insbes unter Zugrundelegung der oben zitierten Ges-Begr, hat § 58 Nr 5 AO keinen sachlichen Anwendungsber...

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