Tz. 185

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils auf eine gemeinnützige Stiftung realisiert der übertragende MU keinen Gewinn, da die WG mit dem Bw anzusetzen sind (§ 6 Abs 3 S 1 EStG und BMF-Schr v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291). Das Bw-Privileg kann jedoch beansprucht werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dh es muss ein inl MU-Anteil an einer gew tätigen Pers-Ges übertragen werden. Für die Höhe der Zuwendung iSd § 10 b EStG ist deshalb nach § 10b Abs 3 S 2 EStG der Bw zugrunde zu legen.

Das Bw-Privileg des § 6 Abs 3 EStG findet bei der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils auf gemeinnützige Kö nur dann Anwendung, wenn die Beteiligung an der Pers-Ges bei der gemeinnützigen Kö einen stpfl wG darstellt (vgl AEAO Nr 3 zu § 64). Denn nur in diesem Fall werden die in den MU-Anteil verhafteten stillen Reserven später versteuert.

Nach der BFH-Rspr begründet die Fiktion der Gewerblichkeit iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG (gew Prägung) keinen wG. Dies hätte im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines MU-Anteils an einer gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges auf eine gemeinnützige Kö zur Folge, dass die stillen Reserven in den stfreien Bereich der Vermögensverw verlagert würden. Die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 EStG sind in diesem Fall also nicht erfüllt. § 6 Abs 3 EStG ist also nicht anwendbar, und eine Übertragung würde zur Aufgabe des MU-Anteils und Aufdeckung der stillen Reserven führen. Fraglich ist, ob die unentgeltliche Übertragung einer gew geprägten Pers-Ges auf eine gemeinnützige Kö über das Bw-Privileg nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG gelingt. UE kommt als Alt-Lösung einer Entnahme und Übertragung der Einzel-WG zum Bw nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG in Betracht. Eine unentgeltliche Übertragung setzt jedoch voraus, dass keine Verbindlichkeiten übergehen. Eine teilentgeltliche Übertragung würde der Anwendung des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG entgegenstehen und die in dem MU-Anteil verhafteten stillen Reserven wären dann aufzudecken.

 

Tz. 186

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Praxishinw:

Die Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG auf die unentgeltliche Übertragung eines MU-Anteils an einer gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges ist bislang von der Fin-Verw bundeseinheitlich nicht abgestimmt. Es ist deshalb zu empfehlen, im Vorfeld Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft zu erlangen.

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