Tz. 74
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Der Bw oder ein Zwischenwert kann nur insoweit angesetzt werden als
- die übergehenden WG BV des übernehmenden Rechtsträgers werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegen (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) (s Tz 75ff) und
- das dt Besteuerungsrecht an den übertragenen WG bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht beschr oder ausgeschlossen ist (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG) (s Tz 89ff) und
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder nur in Gesellschaftsrechten besteht (s § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG) (s Tz 120ff).
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