Tz. 125

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die von der übernehmenden Gesellschaft erworbenen WG gelten als am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft (s Tz 120). Infolge dieser Anschaffungsfiktion liegt ein vollentgeltlicher Erwerb vor; die Übernehmerin tritt nicht die Rechtsnachfolge des Einbringenden an. Folglich kann (Wahlrecht) die Übernehmerin die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs 2 EStG aF/nF beanspruchen und den gW abnutzbarer beweglicher WG des AV bei Wertansätzen bis 800 EUR (ohne USt) je WG (vor dem 01.01.2018: 410 EUR) sofort als BA abziehen (sog geringwertige WG), wenn im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind (s Urt des BFH v 29.04.1981, BStBl II 1982, 17 zur vergleichbaren Vorgängerregelung; glA s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 397; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 99; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 244). Die Möglichkeit des sofortigen BA-Abzugs ist nur in dem Wj gegeben, in das der stliche Übertragungsstichtag (dh Jahr der Anschaffung) fällt. Die Tatsache, dass die WG im (Teil-)Betrieb des Einbringenden bereits gebraucht worden sind, steht der Sofort-Abschr nicht entgegen. Denn § 6 Abs 2 EStG aF/nF erfordert nicht, dass die angeschafften WG "neu" sein müssen (s Kulosa, in Schmidt, 39. Aufl, § 6 EStG Rn 657).

Im Fall der Einbringung mit einem stlichen Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2010 (= Zeitpunkt der Anschaffung, s Tz 77) sind (kein Wahlrecht) die auf sog geringwertige WG entfallenden AK, soweit sie auf das einzelne, selbständig nutzbare bewegliche WG entfallen und 150 EUR nicht übersteigen, in voller Höhe als BA abzuziehen (s § 6 Abs 2 S 1 EStG idF des URefG 2008; ab 2010 besteht ein Wahlrecht). Erwirbt die übernehmende Gesellschaft derartige WG mit AK höher als 150 EUR bis 1 000 EUR, muss sie im Wj der Anschaffung (dh das Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt) einen Sammelposten gem § 6 Abs 2a EStG idF des URefG 2008 (neu) bilden (s Schmidt, 30. Aufl, § 6 EStG Rn 607; ab 2010 besteht ein Wahlrecht für die Bildung des Sammelpostens, s Kulosa, in Schmidt, 39. Aufl, § 6 EStG Rn 672).

 

Tz. 126

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei einer Einbringung mit einem stlichen Einbringungsstichtag nach dem 31.12.2009 kann (Wahlrecht) wegen der Anschaffungsfiktion bei der Sacheinlage zum gW unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 2a EStG ein (eigener) Sammelposten bei der Übernehmerin gebildet werden (s Schr des BMF v 30.09.2010, BStBl I 2010, 755 Rn 20; ebenso s Kulosa, in Schmidt, 39. Aufl, § 6 EStG Rn 676), wenn das gesamte BV des Einbringenden (Betrieb) iRd Sacheinlage übertragen wird. Irrelevant hierfür ist, ob der Einbringende für die fraglichen WG einen Sammelposten gebildet hat oder nicht. Bei einer Teilbetriebseinbringung soll ungeachtet der Übertragung der im Sammelposten des Einbringenden erfassten WG der Sammelposten ungeschmälert beim Einbringenden verbleiben (s Schr des BMF v 30.09.2010, BStBl I 2010, 755 Rn 22, 23; s R 6.13 Abs 6 S 3 EStR 2012; krit s Kulosa, in Schmidt, 39. Aufl, § 6 EStG Rn 676). Ob die erwerbende Übernehmerin gleichwohl einen Sammelposten für die eingebrachten WG bilden kann, ist str (s Ehmcke, in Blümich, § 6 EStG Rn 1167a).

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