Tz. 404

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Liegen die in § 15 Abs 2 UmwStG genannten Zusatzvoraussetzungen für eine st-neutrale Spaltung nicht vor, führt das "nur" zur Nichtanwendung des § 11 Abs 2 UmwStG (Wahlrecht zwischen Ansatz des Bw oder eines höheren Werts für das übergehende Vermögen bei der übertragenden Kö), dh die Übertragerin hat zwingend gW anzusetzen.

Im Übrigen bleiben die §§ 12 und 13 UmwStG auf der Ebene der übernehmenden Kö und der AE anwendbar (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21; weiter s Tz 383ff).

 

Tz. 405

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Versagung des Wertansatzwahlrechts im Fall der Abspaltung hat für das bei der Übertragerin zurückbleibende Vermögen keine Bedeutung, da sich das Wertansatzwahlrecht nur auf das übertragene BV bezieht (s Tz 197, 323 und 402). Die bei der Ursprungs-Kö verbleibenden WG sind mit den Bw fortzuführen.

 

Tz. 406

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Nichterfüllung der diversen Zusatzvoraussetzungen von § 15 Abs 2 UmwStG haben keine Rechtsfolgen für die Besteuerung des AE. Auf der Ebene der AE der übertragenden Kö bleibt § 13 UmwStG anwendbar, so dass der Anteilstausch unter den Vor von § 13 Abs 2 UmwStG auf Antrag zum Bw möglich ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21).

 

Tz. 407–410

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge