Tz. 90

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine Ausnahme von der für die StBefreiung erforderlichen Unmittelbarkeit enthält § 57 Abs 2 AO.

Danach wird eine Kö, in der st-begünstigte Kö zusammengefasst sind, einer unmittelbar st-begünstigte Zwecke verfolgenden Kö gleichgestellt. Verfolgt diese Kö selbst unmittelbar keine st-begünstigten Zwecke, so müssen alle angeschlossenen Kö ausnahmslos st-befreit sein. Verfolgt diese Kö dagegen auch selbst unmittelbar st-begünstigte Zwecke, so ist die Mitgliedschaft einer nicht st-begünstigten Kö unschädlich, sofern keine Förderung der nicht st-begünstigten Kö durch Rat und Tat erfolgt (s AEAO Nr 3 zu § 57).

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