Tz. 400

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das Nichtvorliegen der in § 15 Abs 1 und 2 UmwStG genannten Voraussetzungen hat unterschiedliche Rechtsfolgen (dazu auch s Tz 372):

  1. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 S 1 UmwStG (Vermögensübergang durch Sonderrechtsnachfolge) nicht vor, scheidet die sinngemäße Anwendung der §§ 1113 UmwStG insges aus, dh es kommt zur Gewinnrealisierung auf allen Ebenen (s Tz 401):
  2. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG (Teilbetriebsqualität) nicht vor, sind bei der übertragenden Kö § 11 Abs 2 UmwStG und bei AE § 13 Abs 2 UmwStG nicht anzuwenden, dh auch hier kommt es zu einer Gewinnrealisierung auf beiden Ebenen (s Tz 402). Zu Besonderheiten bei Anteilen, die bei den Anteilseignern der Abgeltungst unterliegen, s Tz 403.
  3. Das Nichtvorliegen der weiteren in § 15 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen führt dagegen zur isolierten Nichtanwendung des § 11 Abs 2 UmwStG, wirkt also nur auf der Ebene der übertragenden Kö. Auf der Ebene der AE kann der Anteilstausch nach Maßgabe von § 13 UmwStG steuerneutral erfolgen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21 und s Tz 195ff, 323ff und s Tz 404).

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