Tz. 292

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Sind in den Fällen der Wertpapierleihe (s Tz 50, s Tz 223 und s Tz 403ff) die Anteile rechtlich und wirtsch dem Entleiher zuzurechnen (s Tz 50) werden sie nach § 8b Abs 4 S 3 KStG für die Anwendung des § 8b Abs 4 KStG dem Verleiher (= überlassende Kö) zugerechnet, wenn es sich bei dem Verleiher um eine Kö handelt. Dh natürliche Personen als Verleiher werden von dem Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Entleiher kann jeder Rechtsträger, dh auch Nicht-Kö sein. GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 586a), s Linn (IStR 2013, 235, 236) und s Hechtner (NWB 2013, 663, 665). Somit wird die Beteiligung für Zwecke der Ermittlung der Beteiligungsgrenze nicht demjenigen zugerechnet, dem nach § 20 Abs 5 EStG die Dividende (Ertrag aus der Beteiligung) zuzurechnen ist. Denn § 8b Abs 4 S 3 KStG regelt nach seinem Wortlaut nur eine abw Zurechnung der Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze, nicht hingegen für die Zurechnung der Erträge iSd § 8b Abs 1 KStG. GlA s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8b Rn 289a), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 589d), s Haisch/Helios (DB 2013, 724, 726), s Binnewies (GmbH-StB 2013, 255, 256), s Schwedhelm/Olbing/Binnewies (GmbHR 2013, 1233, 1236), s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 451) und s Intemann (BB 2013, 1239, 1242). Damit sind die Erträge aus den entliehenen Anteilen nach wie vor dem Entleiher als rechtlichem/wirtsch Eigentümer zuzurechnen. Bei diesem sind die Erträge aus den entliehenen Anteilen nur noch dann stfrei, wenn er bereits ohne die entliehenen Anteile eine Schachtelbeteiligung besitzt. Dies entspr auch der Verw-Auff. Hält er nur die entliehenen Anteile, sind daraus erzielte Erträge unabhängig von der Beteiligungshöhe voll stpfl. GlA s Hechtner/Schnitger (Ubg 2013, 269, 272) und s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 451). Wegen der Auswirkung auf § 8b Abs 10 KStGTz 406.

Die Regelung soll St-Gestaltungen in Form der Erhöhung oder Minderung der Beteiligungsquote vermeiden. Ebenso s Lemaitre (IWB 2013, 269, 271), s Herlinghaus (FR 2013, 529, 536 und in R/H/N, § 8b KStG Rn 451) und s Hechtner/Schnitger (Ubg 2013, 269, 272).

Auf der Ebene des Verleihers hat die Zurechnung der Anteile nur dann Auswirkung, wenn er noch unmittelbar Anteile hält und mit der Zurechnung nach § 8b Abs 4 S 3 KStG die Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % erreicht. In diesem Fall sind die unmittelbar bezogenen GA nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfrei. Die Erträge aus den verliehenen Anteilen (Leihgebühr, Kompensationszahlungen) sind stets stpfl, da es sich hierbei nicht um nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfreie Bezüge handelt (s Tz 50). GlA s Hechtner/Schnitger (Ubg 2013, 269, 272).

M Frotscher (in F/D, § 8b KStG Rn 500) sieht jedoch noch insoweit einen Anwendungsbereich für die Wertpapierleihe, als mit dieser erreicht werden kann, dass die Dividende unter das Schachtelprivileg der DBA fällt (s Tz 291).

 

Tz. 293

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Für Wertpapierpensionsgeschäfte (s Tz 423ff) regelt § 8b Abs 4 KStG keine vom zivilrechtlichen oder wirtsch Eigentum abw Zurechnung, obwohl es sich bei den Fällen des sog unechten Wertpapierpensionsgeschäfts um eine der Wertpapierleihe vergleichbare Gestaltung handelt. Dh in diesen Fällen sind uE die Anteile dem Pensionsnehmer zuzurechnen. GlA s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 589b), s Haisch/Helios/Niedling (DB 2012, 2060, 2063) und s Lemaitre (IWB 2013, 269, 271). AA wohl s Wiese/Lay (GmbHR 2013, 404, 407).

Für die Fälle des sog echten Wertpapierpensionsgeschäfts bedurfte es keiner entspr Regelung, da hier die Anteile nicht dem Pensionsnehmer, sondern dem Pensionsgeber zuzurechnen sind (s Tz 423). Ungeachtet dessen rechnet die Fin-Verw die Erträge aus den überlassenen Anteilen dem Pensionsnehmer zu (s Tz 423). Bei diesem sind die Erträge aus den entliehenen Anteilen nur noch dann stfrei, wenn er bereits ohne die überlassenen Anteile eine Schachtelbeteiligung besitzt. Hält er nur die überlassenen Anteile, sind daraus erzielte Erträge mangels Zurechnung einer Beteiligung voll stpfl. Wegen der Auswirkung des § 8b Abs 4 KStG auf die Regelung des § 8b Abs 10 KStG in diesen Fällen s Tz 425.

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