5.2.1 Allgemeines

 

Tz. 70

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Verpachtung einzelner WG durch eine jur Pers d öff Rechts ist grds der Vermögensverwaltung zuzuordnen (s Tz 48). Sie ist stlich nur dann relevant, wenn WG verpachtet werden, die wes Betriebsgrundlagen eines (anderen) BgA der jur Pers d öff Rechts oder einer Eigen-Gesellschaft der jur Pers d öff Rechts sind (zur Verpachtung "notwendigen" BV durch die jur Pers d öff Rechts s Tz 208).

5.2.2 Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an einen Betrieb gewerblicher Art

5.2.2.1 Allgemeines

 

Tz. 71

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Im Bereich der privaten Wirtschaft verhindert das Instrument der Betriebsaufspaltung, dass im Falle der Aufteilung eines einheitl Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft durch die Zahlung von Mieten oder Pachten von der Betriebs- an die Besitzgesellschaft St – insbes GewSt – gespart werden können. Zu den für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderlichen Voraussetzungen s H 15.7 Abs 4 "Allgemeines" EStH 2020.

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gew Betätigung. Das Besitzunternehmen ist Gew; die WG des Besitzunternehmens sind stlich verstrickt.

 

Tz. 72

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Auch für das Verhältnis zwischen Träger-Kö und BgA besteht insoweit Regelungsbedarf. Ansonsten könnte die Träger-Kö ihrem BgA WG iRe Miet- oder Pachtvertrags überlassen, wodurch bei dem BgA BA entstünden, während die Miet- oder Pachteinnahmen bei der Träger-Kö im nichtstbaren Bereich der Vermögensverwaltung anfallen würden.

Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496) sind daher Miet- bzw Pachtverträge zwischen der Träger-Kö und dem BgA nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit es sich um Gegenstände handelt, die für den BgA eine wes Grundlage sind. Der BFH betont in diesem Urt die Notwendigkeit, die öff Hand gegenüber der Privatwirtschaft nicht zu begünstigen. Er führt aus, die durch den Ges-Zweck gebotene Angleichung der Besteuerung des BgA an die Besteuerung der Kap-Ges bzw ihres Alleingesellschafters könne auch in der Weise durchgeführt werden, dass man die überlassenen WG ihrerseits wiederum einem BgA zuordne (Verpachtungs-BgA). Dies würde jedoch zu einer weiteren Komplizierung des StR führen, die nicht zwingend geboten sei. Der vom Ges-Zweck gebotenen Gleichstellung entspr vielmehr die Auslegung, nach der die eine wes Grundlage darstellenden WG, die die Träger-Kö dem BgA überlasse, stlich zum BV des BgA zu rechnen seien. Würden über derartige WG Miet- bzw Pachtverträge zwischen der Träger-Kö und dem BgA abgeschlossen, so stellten die Miet- oder Pachtzahlungen vGA dar (ebenso s Urt des BFH v 17.05.2000, BStBl II 2001, 558).

Die (bei der Träger-Kö angefallenen) Aufwendungen (auch die AfA) in Zusammenhang mit den überlassenen WG stellen BA des BgA dar (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496 und v 03.02.1993, BStBl II 1993, 459).

Die Annahme eines BgA setzt jedoch eine Tätigkeit von einigem Gewicht voraus; insoweit wird ein Mindestumsatz von 35 000 EUR verlangt (s Tz 32ff). Hier stellt sich die Frage, ob dann, wenn die jährlichen Miet- oder Pachtzinsen für die wes Betriebsgrundlagen niedriger als dieser Betrag sind, insoweit keine vGA angenommen werden kann, da ein (fiktiver) Verpachtungs-BgA mangels Überschreitens der oa Umsatzgrenze nicht angenommen werden könnte. UE ist es für die Annahme einer vGA jedoch nicht erforderlich, dass die Pachteinnahmen bei der KöR – im Hinblick auf die oa Gewichtigkeitsgrenze – ansonsten tats einen Verpachtungs-BgA begründen würden. Diese Rechts-Auff scheint auch die Fin-Verw zu teilen (s das Zahlenbsp in der Vfg der OFD Ffm v 18.08.2006, DB 2006, 1983). Ebenso s Vochsen (DStZ 2011, 360) und s Leippe (DStZ 2014, 607).

Die oa Grundsätze gelten auch im Falle eines Verpachtungsbetriebs iSd § 4 Abs 4 KStG; auch dieser ist mit den erforderlichen WG zur Führung seiner Geschäfte auszustatten (s Urt des BFH v 12.07.1967, BStBl III 1967, 679).

 

Tz. 73

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Als wes Betriebsgrundlagen kommen zB in Betracht

  • Lagerräume und Werkstätten eines Wasserwerks (s Urt des BFH v 14.03.1984, BStBl II 1984, 496);
  • bei einem Wasserwerk die Grundstücke, auf denen die Wasserquellen liegen (s Urt des BFH v 06.11.1985, BFH/NV 1987, 123);
  • bei dem BgA "Marktverwaltung" das Marktgelände (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II 1993, 459).
  • bei dem BgA "Gemeindewerke" der Betriebshof als Lager und als Abstellplatz für die Betriebsfahrzeuge (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412).
  • Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 23.05.2000, BStBl II 2000, 621) ist auch ein Büro- oder Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wes Betriebsgrundlage, wenn die Betriebsgesellschaft (hier: der BgA) für ihre Tätigkeit ein Büro- oder Verwaltungsgebäude benötigt, das angemietete Gebäude für diesen Zweck geeignet und von besonderem Gewicht für die Betriebsführung, dh für diese nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
  • UE stellt auch die von der jur Pers d öff Rechts zur Verfügung gestellte Dachfläche, auf der diese eine Fotovoltaikanlage ...

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