Tz. 22

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 8d Abs 1 S 5 KStG ist der Antrag in der St-Erklärung für den VZ zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt; das ist der VZ, in dem das Wj des schädlichen Beteiligungserwerbs endet. Hierdurch wird klargestellt, dass für den Antrag nach § 8d KStG die Formvorschriften für die St-Erklärung insbes auch bei elektronischer Erklärungsabgabe (§ 31 Abs 1a KStG) gelten (s BT-Drs 18/10495, 14); glA s Neumann/Heuser (GmbHR 2017, 281, 284). Hiervon geht auch die Fin-Verw aus, wonach für den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG die gleichen Formvorschriften gelten wie für die St-Erklärung selbst (s Rn 10 S 1 des BMF-Schr v 18.03.2021). Für die danach idR erforderliche elektronische Abgabe wurde in der Anlage WA zur KSt-Erklärung ein entspr Feld mit aufgenommen, mit dessen Ausfüllung der Antrag nach § 8d Abs 1 S 5 KStG gestellt werden kann. Auch die nach Auff der Fin-Verw mögliche Nachholung eines Antrags nach § 8d KStG (s Tz 24) erfordert die formgerechte Abgabe einer berichtigten St-Erklärung.

Aus dem Wortlaut des § 8d Abs 1 S 4 KStG idF des Reg-Entw ("mit der St-Erklärung") ließ sich das in der Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 8) angesprochene Schriftformgebot noch nicht entnehmen.

Eine konkludente Antragstellung reicht aufgr des klaren Wortlauts des § 8d Abs 1 S 5 KStG nicht aus.

 

Beispiel:

Im Jahr 01 erfolgt bei einer Verlust-Kö ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c Abs 1 KStG. Die Voraussetzungen für die Verschonungsregelungen in § 8c Abs 1 S 4, 5ff KStG (Konzernklausel/Stille-Reserven-Klausel) sind nicht erfüllt. Ein ausdrücklicher Antrag iSd § 8d KStG wird nicht gestellt, die Voraussetzungen wären aber erfüllt.

Die Verlust-Kö weist in ihrer St-Erklärung für den VZ 01 einen ungekürzten Verlustvortrag aus. Ein solcher konkludenter Antrag reicht uE nicht aus.

Auch ein gesonderter Antrag – bspw in Form eines Antragsschreibens, welches ggfs gleichzeitig mit der Abgabe der St-Erklärung beim FA eingeht – ist nach dem Wortlaut der Regelung nicht wirksam (glA s Kusch, NWB 2021, 1947, 1950 und s Neumann/Höffer, GmbHR 2021, 413, 416). Engelen/Heider (s DB 2020, 2536) bezeichnen dies als "sachlich nicht begründete Förmelei", da iE nicht ersichtlich ist, welchen Zweck die Abgabe einer – nur hinsichtlich des Antrags – geänderten St-Erklärung dienen soll. Dem kann uE zwar inhaltlich zugestimmt werden, allerdings müsste dann der Wortlaut in § 8d Abs 1 S 4 KStG angepasst werden.

Feldgen (s DStZ 2021, 443, 445) hält es für fraglich, ob die Nachholung eines Antrags aufgr eines iRe Bp festgestellten schädlichen Beteiligungserwerbs bei einer noch lfd Bp tats die Abgabe einer berichtigten St-Erklärung erfordert oder auch ein schlichter Antrag ausreicht. SE spricht zwar viel dafür, dass die Bp auf eine berichtigte Abgabe verzichtet, allerdings sollte dies aus Gründen der Rechtssicherheit mit der Bp abgestimmt werden.

Wegen der Frage, ob ein Antrag iSd § 8d Abs 1 S 5 KStG zurückgenommen werden kann (= Widerruf), s Tz 26.

 

Tz. 23

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 8d Abs 1 S 5 KStG muss der Antrag in der St-Erklärung für den VZ gestellt werden, in dem das Wj des schädlichen Beteiligungserwerbs endet. In der amtlichen Ges-Begr (s BR-Drs 544/16, 8) wird uE unzutr die Antragstellung bis zum Ende des Wj verlangt (glA s Neyer, FR 2016, 928, 929).

Neumann/Heuser (s GmbHR 2017, 281, 284) gehen zutr davon aus, dass damit eine Antragstellung vor oder nach der Abgabe der St-Erklärung ebenso unwirksam ist, wie eine Antragstellung durch ein gesondertes (formloses) Antragschreiben, das (gleichzeitig) mit der Abgabe der St-Erklärung beim Finanzamt eingeht (glA s Suchanek/Rüsch, in H/H/R, § 8d KStG Rn 41; und s Herkens, GmbHR 2018, 405, 406). Die strengen Formvorschriften haben daher große Auswirkungen (glA s Förster/von Cölln, DStR 2017, 8, 10).

Grds besteht sowohl für die KSt (§ 31 Abs 1a KStG) als auch für die GewSt (§ 14a GewStG) eine Verpflichtung zur Abgabe der St-Erklärung in vollumfänglich elektronischer Form. Die für die Anwendung des § 8d KStG erforderliche Abfrage eines evtl Antrags wurde ab VZ 2017 in der elektronischen St-Erklärung in ELSTER ergänzt (Anlage WA).

Die Regelung des § 8d KStG fand allerdings noch keinen Eingang in die Papiervordrucke für den VZ 2016. Bei Abgabe der St-Erklärung für den VZ 2016 in Papierform war zu beachten, dass darin die vorgenannte Antragsabfrage noch nicht enthalten war. In Fällen, in denen eine KSt-Papiererklärung für den VZ 2016 bis zum 30.06.2017 abgegeben wurde, wurde dem Vernehmen nach seitens der Fin-Verw auch der ggf nachträglich gestellte Antrag nach § 8d Abs 1 S 5 KStG noch anerkannt.

 

Tz. 24

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Lange Zeit war strittig, ob die in § 8d Abs 1 S 5 KStG genannte Frist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist darstellt. Die Fin-Verw verneint dies und lässt auch eine spätere Antragstellung noch grds bis zur Unanfechtbarkeit der St-Festsetzung zu.

Insbes stellte sich die Frage, ob eine Antragstellung noch möglich ist, wenn ein Verlustuntergang na...

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