Tz. 160

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Teilbetriebe iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG kommen bei der gGmbH grds nur in Betracht im Bereich der ZwB und der stpfl wG, nicht dagegen in den anderen Tätigkeitsbereichen (s Tz 157).

Da jeder ZwB und jeder stpfl wG einen selbständigen Betrieb darstellt (s Tz 155), werden Teilbetriebe relativ selten vorliegen. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs s Tz 128 und s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.02.

Die Einbringung eines Teilbetriebs eines ZwB ist, da die st-begünstigte Tätigkeit durch die gGmbH zumindest mit dem restlichen Teilbetrieb dieses ZwB (sowie ggf auch durch andere ZwB oder weitere ideelle Tätigkeiten) fortgeführt wird,

  • unter den im AEAO Nr 30 zu § 55 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges bei der gGmbH in den Vermögensverw-Bereich fallen; bei der Einbringung in eine andere gGmbH ist dies stets der Fall (s Tz 157);
  • unter den im AEAO Nr 30 zu § 55 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn die Anteile an der übernehmenden Kap-Ges bei der gGmbH einen stpfl wG darstellen (s Tz 157).

Die Einbringung eines Teilbetriebs eines stpfl wG ist dagegen stets zulässig (s Tz 159).

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