5.1.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen

 

Tz. 155

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung setzt generell voraus, dass die Gegenleistung (neue Anteile an der Übernehmerin) angemessen ist (hierzu s Tz 83für Einbringungen in der Form der Ausgliederung).

Außerdem ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von BV durch eine gGmbH (oder gemeinnützige AG bzw gemeinnützige Gen) tw davon abhängig, ob die Einbringung in eine

  • stpfl Kap-Ges (bzw eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges), oder
  • gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder gemeinnützige Gen) erfolgt.

5.1.1.1 Einbringung eines Betriebs

 

Tz. 156

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der gGmbH ist zu differenzieren zwischen ihrem – falls vorhanden – stpfl Bereich (stpfl wG) und ihren stfreien Bereichen (ideelle Tätigkeit, ZwB, Vermögensverw). § 8 Abs 2 KStG ist nur für den stpfl Bereich (stpfl wG) maßgebend, dagegen innerhalb der stfreien Bereiche nicht anwendbar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 323). Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Tz. 157

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • ZwB = Betrieb iSd § 20 UmwStG

    Aus dem stfreien Bereich kommen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs 2 KStG (s Tz 155) als (weitere) Betriebe iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nur ZwB in Betracht (auch ZwB können Gegenstand einer Einlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG sein; s § 20 UmwStG Tz 29; ebenso s Tönnes/Wewel, DStR 1998, 274; s Kümpel, DStR 1999, 93; s Schröder, DStR 2001, 1415). Dabei sind bei der Art nach unterschiedlichen ZwB (zB Altenheim und Kinderheim) idR getrennte Betriebe anzunehmen. Auch bei mehreren gleichartigen ZwB (zB Krankenhäusern) kommt – sofern sie keine wirtsch Einheit darstellen – die Annahme mehrerer Betriebe in Betracht.

  • Ideelle Tätigkeit = kein Betrieb iSd § 20 UmwStG

    Keinen Betrieb iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG stellen uE diejenigen ideellen Tätigkeiten dar, die nicht in Form eines ZwB ausgeübt werden sowie die "normale" Vermögensverw.

Aber: Die Einbringung eines Betriebs (stpfl wG bzw ZwB) kann bei der gGmbH unterschiedli-che gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen auslösen (hinsichtlich der Einbringung eines ZwB s Tz 158; hinsichtlich der Einbringung eines stpfl wG s Tz 159).

 

Tz. 158

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Einbringung des einzigen ZwB

    Wird die ideelle Tätigkeit ausschl durch einen einzigen ZwB ausgeübt (zB bei einer gGmbH, die ein einziges Krankenhaus iSd § 67 AO betreibt), würde die Einbringung dieses ZwB eigentlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die einbringende gGmbH würde anschließend keine st-begünstigte Tätigkeit mehr ausüben, so dass die Gemeinnützigkeit entfallen müsste. Dies wäre ein Wegfall stbegünstigter Zwecke iSd § 55 Abs 1 Nr 4 AO, der zur rückwirkenden vollen StPflicht für zehn Jahre (s § 61 Abs 3 AO) führt. Als Ausweg kommen uE folgende Maßnahmen in Betracht:

    • Die Einbringung des ZwB erfolgt auf eine gGmbH:

      Schritt 1:

      In diesem Fall kann die Vermögensübertragung gemeinnützigkeitsrechtlich durch entspr Anwendung des § 58 Nr 1 AO bzw – sofern das übergehende Vermögen nicht überwiegt (dh höchstens 50 % des Vermögens beträgt) – nach § 58 Nr 2 AO erfolgen. Ein Beschl zur Vermögensübertragung nach § 58 Nr 1 AO geht aber einer Ermächtigung für eine derartige Übertragung in der Satzung der einbringenden gGmbH voraus. Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfolgt durch die Einschaltung der Übernehmerin als Hilfspers iSd § 57 Abs 1 S 2 AO. In diesem Fall ist nach Auff der Fin-Verw die St-Begünstigung der einbringenden gGmbH unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfspers gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird (s AEAO Nr 2 zu § 57).

    • Schritt 2:

      Rechtsfolgen Überführung ZwB in den Bereich Vermögensverw: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung nach AEAO Nr 30 zu § 55. Die Einbringung ist mit einem Verkauf des ZwB vergleichbar und erfüllt uE die Voraussetzungen des Sachverhalts (der "Billigkeitsregelung") im AEAO Nr 30 zu § 55. Dh die "Überführung" des ZwB in den Bereich Vermögensverw (bei Beteiligung an einer gGmbH ist dies stets der Fall, s AEAO Nr 3 zu § 64) hat zur Folge, dass die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung iHd Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auflebt. Die Billigkeitsregelung im AEAO Nr 30 zu § 55 würde auch dann greifen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden stpfl Kap-Ges ein stpfl wG wäre.

 

Tz. 158a

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Einbringung (nur) eines ZwB:

    Wird dagegen die ideelle Tätigkeit

    • entweder durch mehrere – unterschiedliche oder gleichartige ZwB, oder
    • sowohl durch Tätigkeiten, die keinen ZwB d...

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