Tz. 172

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 3 KStG enthält zur Berichtigung einer ausgestellten St-Besch keine Aussage. Aussagen finden sich dazu nur in § 27 Abs 5 KStG, und zwar wie folgt:

  • Ist die Minderung des Einlagekto für eine Leistung zu niedrig bescheinigt worden, bleibt nach § 27 Abs 5 S 1 KStG die der Bescheinigung zu Grunde gelegte Verwendung unverändert. Nach § 27 Abs 5 S 3 KStG ist eine Berichtigung der St-Besch nicht zulässig. Dazu im Einzelnen s Tz 215.
  • In anderen Fällen (insbes bei zu hoher Bescheinigung der Einlageverwendung, uE aber auch bei unveränderter Bescheinigung) darf (muss jedoch nicht) die St-Besch gem § 27 Abs 5 S 4, 5 KStG berichtigt werden. Dazu im Einzelnen s Tz 216ff.
 

Tz. 173–179

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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