Tz. 321

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Regelung des § 15 Abs 2 S 4 UmwStG kann praktische Probleme aufwerfen, weil sie sich nicht auf den einzelnen AE bezieht, sondern alle "Spaltgesellschafter" hinsichtlich des Tatbestands "Verstoß gegen die Veräußerungssperre" noch fünf Jahre nach der Spaltung in einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammenfasst. Wenn einzelne AE sich nicht an die üblicherweise im Spaltungsvertrag vereinbarte Quote der zulässigen Anteilsveräußerungen (dazu s ausführlich Schießl, in W/M, § 15 UmwStG Rn 431ff) halten und dadurch insges die in § 15 Abs 2 S 4 UmwStG geregelte 20 %-Grenze überschritten wird, dann trifft die dadurch ausgelöste Nichtanwendung des § 11 Abs 2 UmwStG bei der übertragenden Kö in ihren Auswirkungen mittelbar die Gesamtheit aller AE.

Abgesehen davon kann jeder der "Spaltgesellschafter" für sich – aber gleichzeitig zu Lasten der anderen an der Spaltung beteiligten AE – die "Unschädlichkeitsgrenze" bei der Veräußerung von Anteilen an der verbleibenden Ursprungs-Kö (Abspaltung) und/oder den Nachfolge-Kö (Abspaltungs- bzw Aufspaltungsfall) voll ausschöpfen (dazu s Wochinger/Dötsch, DB-Beil 14/1994, 23).

 

Tz. 322

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Herzig/Förster (DB 1995, 338, 345) und Asmus (in H/M/B, 5. Aufl, § 15 UmwStG Rn 187) weisen auf die Notwendigkeit hin, durch geeignete vertragliche Abmachungen sicherzustellen, dass innerhalb der Fünfjahresgrenze keine schädlichen Veräußerungen erfolgen dürfen oder dass zwischen den AE der Schaden auszugleichen ist, der durch solche Veräußerungen entsteht (dazu ausführlich s Schießl, in W/M, § 15 UmwStG Rn 431ff).

Esters/Marenbach (GmbHR 2003, 979) raten

  • ggf die Anteile an den übernehmenden Kö für die Dauer von fünf Jahren auf einen Treuhänder zu übertragen;
  • Überkreuz-Beteiligungen bestehen zu lassen und durch entspr Satzungsbestimmungen sicherzustellen, dass die Übertragung von Anteilen der Zustimmung aller AE bedarf;
  • einen Genehmigungsvorbehalt zugunsten Dritter zu vereinbaren;
  • eine Vertragsstrafe für den Fall st-schädlichen Anteilsverkaufs zu vereinbaren;
  • die durch § 15 Abs 2 UmwStG ausgelöste St-Schuld vertraglich zuzuweisen und
  • eine Schadensersatzvereinbarung zu treffen.

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