Tz. 168

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Als Zahlungstag ist der Tag zu bescheinigen, an dem die Kö ihre Leistungen an den AE erbracht hat (dazu auch s Urt des BFH v 24.02.2015, BStBl II 2017, 101). Das Erbringen der Leistungen kann zB durch Barzahlung, Überweisung oder Gutschrift erfolgen. Der zu bescheinigende Zahlungstag ist nicht immer identisch mit dem Tag, an dem dem AE die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stlich zufließen. Ebenso muss nicht Identität mit dem für KapSt-Zwecke maßgeblichen Zuflusstag bestehen. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs 3 S 1 Nr 3 KStG bewusst auf den tats Zahlungstag abgestellt, weil dies die letzte Kontrolle über den Vollzug der Ausschüttung ist.

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