Tz. 224b

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Eine Kollision mit EU-Recht könnte sich ergeben, wenn eine Sacheinlage im Anwendungsbereich der EG-FRL erfolgt (Einbringung von Unternehmensteilen, wenn daran Gesellschaften aus mind zwei EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, s Art 1 EG-FRL). Die dort definierte Einbringung von Unternehmensteilen sieht keine neben der Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft zulässigen (baren oder anderen) sonstigen Zahlungen vor (s Art 2 Buchst d) EG-FRL). Folglich ist die Einschränkung der Gewährung von sonstigen Gegenleistungen bei stneutralen Einbringungen gem § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG eu-rechtlich unbedenklich. Soweit allerdings eine Sacheinlage von der EG-FRL erfasst wird und neben den neuen Anteilen an der Übernehmerin auch eigene Anteile gewährt werden und auf Grund der Regelung in § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG die sonstige Gegenleistung (nämlich die eigenen Anteile, s Tz 221) zu einer Aufdeckung stiller Reserven führt, ist zu prüfen, ob hierin eine Verletzung der EG-FRL zu sehen ist. Denn gem. Art 9 iVm Art 4 Abs 1 EG-FRL darf die Einbringung von Unternehmensteilen iSd Art 2 Buchst d) EG-FRL keine Besteuerung auslösen. Die Einbringung iSd Art 2 Buchst d) EG-FRL erfordert (nur) die "Gewährung von Anteilen am Gesellschafts-Kap der übernehmenden Gesellschaft", ohne zwischen neuen und (bestehenden) eigenen Anteilen zu differenzieren (dazu s Tz 170b).

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