Tz. 121

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Beim sog echten Wertpapier-Pensionsgeschäft werden zB Wertpapiere (hier: Aktien) schuldrechtlich und dinglich auf den Pensionsnehmer übertragen. Dieser zahlt hierfür ein Entgelt und verpflichtet sich gleichzeitig, die übertragenen Aktien zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber noch zu bestimmenden Zeitpunkt zu einem im Vorhinein festgelegten Betrag rückzuübertragen. Die Rückübertragungsverpflichtung erstreckt sich bei Wertpapieren auf gleichartige Papiere (gleiche Gattung).

Handelsrechtlich ist die lange Zeit umstrittene Zurechnung der Pensionsgüter für den Bereich der Kreditinstitute mit dem BankbilanzlinieG geklärt. Nach dem durch dieses Gesetz neu eingefügten § 340b Abs 4 HGB sind beim echten Wertpapier-Pensionsgeschäft die in Pension gegebenen Papiere unverändert in der Bil des Pensionsgebers (bei Aktien: Stammrechtsinhaber) auszuweisen. Die Regelung des § 340b Abs 4 HGB dürfte entspr für die Bilanzierung bei Unternehmen außerhalb der Kreditwirtschaft und sogar für die Zurechnung der Papiere bei Privatanlegern gelten (glA s Häuselmann, NWB F 3, 8707, 8710).

Stlich sind uE nach den Grundsätzen des § 39 AO die Papiere weiterhin dem Pensionsgeber als wirtsch Eigentümer zuzurechnen.

 

Tz. 122

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

UE folgt aus § 20 Abs 5 S 1 und 2 EStG, dass die Dividenden aus den in Pension gegebenen Aktien weiterhin vom Aktionär, dem Stammrechtsinhaber (Pensionsgeber), zu versteuern sind.

Die dem entgegenstehende Entscheidung des GrS (s BFH v 29.11.1982, BStBl II 1983, 272) sowie s Schr des BMF v 12.07.1983 (BStBl I 1983, 392) und v 27.10.1992 (DStR 1993, 165), weiter s Vfg der OFD Ffm v 15.03.1995 (StEd 1995, 335), die die Dividendenerträge stlich dem Pensionsnehmer zurechnen, widersprachen bereits vor der Änderung des § 20 EStG durch das StandOG der ausdrücklichen Regelung in § 340b Abs 4 HGB und dem stlichen Grundsatz, wonach dem Stammrechtsinhaber die Dividendenerträge zuzurechnen sind. Rau (BB 2004, 1600) will bei girosammelverwahrten Wertpapieren und Anteilen die Erträge dem Pensionsnehmer zurechnen.

 

Tz. 123

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In der Bil des Pensionsnehmers ist iHd gezahlten Kaufpreises eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber zu aktivieren. Höhere oder niedrigere Rückkaufbeträge sind laufzeitanteilig linear abzugrenzen.

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