Tz. 209

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der Übernehmerin, dh der aufnehmenden Kap-Ges oder Genossenschaft, steht allein das Antragsrecht auf Minderbewertung der Sacheinlage zu und nur sie übt das stliche (Bewertungs-)Wahlrecht für den Ansatz der iRd der Einbringung übernommenen WG in ihrer St-Bil aus (Ausnahme, str, s Tz 209c). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 20 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG: "Die übernehmende Gesellschaft hat ... anzusetzen; … . Abweichend von Satz 1 kann … auf Antrag …" (hA s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 309; s W/M, § 20 UmwStG Rn R 417; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 149; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 366; ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.18 S 1 und 20.21 S 1). Hierfür spricht auch die Regelung des § 20 Abs 2 S 3 UmwStG, nach der der Antrag (nur) bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen ist.

Nach der Gesetzeslage bestehen weder ein Veto- noch ein Mitspracherecht des Einbringenden bei der Bestimmung über das stliche Antragswahlrecht, obwohl der Ansatz unmittelbare Folgen für die stlichen Verhältnisse des Einbringenden hat (zB Entstehung eines Einbringungsgewinns; hier sind entspr Regelungen im Einbringungsvertrag zu empfehlen, auch zu vermögensrechtlichen Fragen bei vertragswidrigem Verhalten der übernehmenden Gesellschaft). Hat die Kap-Ges/Genossenschaft dem Einbringenden eine bestimmte Ausübung des (Antrags-)Wahlrechts zugesagt, weicht sie aber von dieser Zusicherung ab, ist die tats antragsgem Bewertung der Sacheinlage (in der Bil für das Wj der Einbringung, die der KSt-Erklärung beigefügt ist, s Tz 211b) durch die übernehmende Gesellschaft maßgebend (das gegenüber dem Einbringenden nicht vertragsgemäße Verhalten der Übernehmerin kann allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen). Bereits durchgeführte Veranlagungen des Einbringenden sind ggf gem § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu berichtigen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.23).

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