Tz. 80

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Ist die übertragende Kö eine UK, erhöht sich gem § 12 Abs 3 iVm § 4 Abs 2 S 4 UmwStG der lfd Gewinn der übernehmenden Kö in dem Wj, in das der Umwandlungsstichtag fällt, um die von ihr, ihren AE oder ihren Rechtsvorgängern an die UK geleistete Zuwendungen nach § 4h EStG. Nach S 5 des § 4 Abs 2 UmwStG erhöht sich der Bw der Anteile an der UK iHd nach S 4 hinzugerechneten Zuwendungen.

Die Vorschrift, deren Vorgängerregelung (vor SEStEG) in § 12 Abs 2 S 2 HS 2 UmwStG aF enthalten war, soll die doppelte Inanspruchnahme des BA-Abzugs für Altersversorgungsaufwendungen bei Umwandlung der UK auf das Trägerunternehmen, zum einen nach § 4d EStG und zum anderen nach vollzogener Umwandlung nach § 6a EStG durch Bildung einer Pensionsrückstellung bei dem Arbeitgeber-Unternehmen, verhindern. Dies geschieht durch Rückgängigmachung des BA-Abzugs der früheren Zuwendungen an die UK (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.04 iVm Rn 04.13; weiter s Benecke, in PWC [Hrsg], Reform des UmwStR, Rn 1109).

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