Tz. 102

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs (s §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG) geht ein der betrieblichen Sachgesamtheit anhaftender (vom Einbringenden) selbst geschaffener (originärer) Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert auf die übernehmende Gesellschaft über. Zur Frage, wie im Fall der Aufstockung zum Zwischenwert ein bestehender originärer Geschäftswert zu berücksichtigen ist, s § 20 UmwStG Tz 207. Auch andere selbst geschaffene immaterielle WG sind im Fall eines Zwischenwerts mit einem Aufstockungsbetrag zu aktivieren.

Der Ansatz eines der selbst geschaffenen immaterielle WG (inkl Geschäftswert) ist zulässig, da die Sacheinlage ein tauschähnliches Geschäft darstellt, was aus Sicht der aufnehmenden Gesellschaft zu einem (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang führt (s Tz 18). Daher greift das Aktivierungsverbot des § 5 Abs 2 EStG nicht. Die Qualifizierung der Sacheinlage als tauschähnlicher Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang bleibt von dem Eintritt der Übernehmerin in die stliche Rechtsstellung des Einbringenden (s §§ 23 Abs 3 S 1 iVm 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG) unberührt. Der von der übernehmenden Gesellschaft erworbene Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt einer Abnutzung. Da bisher beim Einbringenden für diesen (selbst geschaffenen) Geschäftswert mangels Aktivpostens kein Bw existierte, kann durch die Übernehmerin hinsichtlich der Abschr keine stliche Rechtsposition fortgeführt werden. BMG für die AfA ist der Wertansatz für den Geschäfts- oder Firmenwert in der stlichen Aufnahme-Bil der Kap-Ges/Gen (dh der auf den originären Geschäftswert entfallende Aufstockungsbetrag). Die AfA bestimmt sich nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 7 Abs 1 S 3 EStG, wenn ein gew oder l + f (Teil-)Betrieb eingebracht worden ist. Danach beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab dem (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtag 15 Jahre (dh Abschr mit 6 2/3 % pro Wj; glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 88; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 261; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 62; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 65; s UmwSt-Erl 1998 Rn 22.08 letzter Satz iVm Rn 04.06). Zur Abschr des "Geschäftswerts" im Fall der Einbringung eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs s Tz 80. Abnutzbare andere immaterielle WG sind gem ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gem § 7 Abs 1 S 1 und 2 EStG abzuschreiben.

 

Tz. 103

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Gehörte zum eingebrachten BV ein vom Einbringenden erworbener (dh derivativer) Geschäftswert, dessen Bw zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht vollständig abgeschrieben worden ist, wird die Abschr des Einbringenden nach dem Grundsatz der stlichen Rechtsnachfolge (s Tz 90) von der übernehmenden Gesellschaft fortgeführt (der derivative Geschäftswert hat kein Aufstockungspotential; ebenso s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 89; zum Sonderproblem der Einbringung eines derivativen Praxiswerts s Tz 80).

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