Tz. 536

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 Buchst c KStG muss "das Ergebnis entspr abgeführt oder ausgeglichen werden". Das Wort "entspr" bezieht sich auf den voranstehenden Satzteil "spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der OG und des OT".

Sollte damit das Erfüllungsgeschäft gemeint sein, wären die Anforderungen an den Erfüllungszeitpunkt für diesen Sondertatbestand strenger als für den tats Ausgleich von Abführungs- und Ausgleichsverpflichtungen aus dem GAV im Übrigen. Für die Erfüllung des GAV im Übrigen fordert die Fin-Verw den Ausgleich "in angemessener Zeit" (innerhalb von 3–12 Monaten), während die Gegenmeinung den Ausgleich nach Beendigung des GAV ausreichen lässt (s Tz 549). Die Anforderungen an die tats Durchführung sollten uE für diesen Sonderfall nicht strenger sein als für den Grundfall (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 445x und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 404).

 

Tz. 537

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wurde ein vororganschaftlicher Verlustvortrag entgegen der sich aus § 301 AktG ergebenden Verpflichtung nicht ausgeglichen und der zutr Gewinn der OG stattdessen an den OT abgeführt, muss die OG dies in der nächsten offenen H-Bil korrigieren und die aufgrund dieser H-Bil vorzunehmende Gewinnabführung entspr ermäßigen. Reicht das nachfolgende H-Bil-Ergebnis für eine solche Korrektur nicht aus, darf die OG mit dem Ausgleich des vororganschaftlichen Verlustvortrags nicht so lange warten, bis sie entspr Gewinne erzielt; vielmehr muss dann der OT den vororganschaftlichen Verlust in der nächsten offenen H-Bil durch eine Einlage ausgleichen (glA s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 445w und s Adrian, StB 2013, 351, 356). AA s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 499o), nach dessen Auff weder eine Einlage noch ein Ertragszuschuss, sondern bei dem OT ein Aufwand aus Verlustübernahme und bei der OG ein Ertrag aus Verlustübernahme vorliegt.

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