4.4.1 Allgemeines

 

Tz. 153

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 3 S 1 KStG verpflichtet die Kö zur Ausstellung einer St-Besch an ihre AE, welche dem FA die Besch zusammen mit der ESt- bzw KSt-Erklärung als Beweismittel iSd § 97 AO vorlegen. AE ist gem § 20 Abs 5 S 2 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem KapV, zB Aktien, Kuxe, Anteile an GmbH oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl zuzurechnen sind. Das ist idR der Eigentümer (s § 39 Abs 1 AO).

Bei vGA bestimmt sich die AE-Eigenschaft nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 138; ebenso hierzu s Endert, in F/D, § 27 KStG, Rn 167). Auch bei erst später zufließenden vGA, die auf einer früheren Gesellschafterstellung beruhen (zB überhöhte Pensionszahlungen), ist die St-Besch auf den Namen des AE auszustellen. Eine St-Besch an den AE ist auch zu erteilen, wenn Begünstigter des vGA eine nahe stehende Person des AE ist.

4.4.2 Wertpapier-Pensionsgeschäfte

 

Tz. 154

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei echten Wertpapier-Pensionsgeschäften, dh solchen mit Rückgabepflicht statt eines Rückgaberechtes des Pensionsnehmers, ist der Pensionsnehmer nur zivilrechtlich, dagegen weder handels- noch strechtlich Inhaber der Wertpapiere (s § 340b Abs 4 HGB). Die Dividenden aus den in Pension gegebenen Aktien sind weiterhin vom Stammrechtsinhaber zu versteuern. Auf seinen Namen ist die St-Besch auszustellen (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 147ff).

Bei dem unechten Wertpapier-Pensionsgeschäft hingegen (nur Rückgaberecht, nicht Rückgabepflicht des Pensionsnehmers), werden die in Pension gegebenen Wertpapiere dem Pensionsnehmer zugerechnet. Ihm gegenüber ist die St-Besch auszustellen (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 150).

4.4.3 Treuhandverhältnisse

 

Tz. 155

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 39 Abs 2 Nr 8 AO ist bei Treuhandverhältnissen der Treugeber der stliche AE. An ihn ist grds die St-Besch auszustellen. Das setzt allerdings voraus, dass der ausschüttenden Kö das Treuhandverhältnis und der Name des Treugebers bekannt sind oder bekannt wird.

Es liegt aber gerade im Wesen der Treuhandbeteiligungen, dass der ausschüttenden Kö idR weder das Treuhandverhältnis noch der Treugeber, der stliche AE, bekannt sind. Das Besteuerungsproblem kann dadurch gelöst werden, dass der Treuhänder die auf ihn ausgestellte St-Besch an den Treugeber weiterleitet und dieser die Verhältnisse bei seinem zuständigen FA zB durch Vorlage des Treuhandvertrags offenlegt. Ergibt die finanzamtliche Prüfung, dass ein anderer als der in der Bescheinigung genannte AE tats AE ist, treten die stlichen Folgen auf Grund der vorgelegten St-Besch bei dem tats AE ein. Voraussetzung ist jedoch, dass dem für die Besteuerung des AE zuständigen FA die Originalbescheinigung oder eine als solche gekennzeichnete Ersatzbescheinigung vorgelegt wird; eine Kopie reicht nicht aus. Durch dieses Verfahren wird unnötige Verwaltungsarbeit durch Zurückweisen der vorgelegten Bescheinigung und Entgegennahme einer berichtigten Bescheinigung vermieden (s Vfg der OFD Ddf v 23.03.1982, DB 1982, 879).

4.4.4 Nießbrauch

 

Tz. 156

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 20 Abs 5 S 3 EStG gelten Nießbraucher und Pfandgläubiger als AE, wenn ihnen die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG zuzurechnen sind.

Wegen der Zurechnung der Eink aus KapV bei Nießbrauch im Einzelnen s Schr des BMF v 23.11.1983 (BStBl I 1983, 508 Rn 55–59) und v 24.07.1998 (BStBl I 1998, 914)); weiter s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 174ff.

4.4.5 Gesamthands- und Bruchteilsgemeinschaften

 

Tz. 157

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die ausschüttende Kö hat bei Zugehörigkeit der Beteiligung zum Gesamthandsvermögen einer Pers-Ges eine zusammenfassende St-Besch auf den Namen der Pers-Ges auszustellen. Über die stliche Zurechnung der Leistungen iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG zu den MU der Pers-Ges ist iRd der gesonderten Feststellung des Gewinns der Pers-Ges (s § 180 AO) zu entscheiden, (s Schr des BMF v 23.05.2022 BStBl I 2022, 860 Rn 55 und s Urt des BFH v 22.11.1995, BStBl II 1996, 531). Dabei ist auch festzustellen, ob und inwieweit es sich um Leistungen aus dem stlichen Einlagekto handelt.

Entspr gilt, wenn die Anteile an dem KapV einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören.

Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters und gehören sie zu seinem Sonder-BV, ist die St-Besch auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die St-Besch in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Kö und die anzurechnende KapSt in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind (s § 180 Abs 5 Nr 2 AO und s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 55).

4.4.6 Veräußerung und Abtretung des Dividendenanspruchs

 

Tz. 158

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Wer nach erfolgtem Gewinnverteilungsbeschl das Stammrecht unter Zurückbehaltung des Dividendenscheins veräußert und damit noch Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis bezieht (s § 24 Nr 2 EStG), bleibt AE; s Schr des BMF v 23.05.2022 (BStBl I 2022, 860 Rn 70). An ihn ist die St-Besch auszustellen.

Im Fall der Veräußerung eines vom Stammrecht losgel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge