Tz. 219

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Zahlung wird schon in Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA ausdrücklich als Voraussetzung der Anrechnung angesprochen ("gezahlten St"). Aber selbst wenn das konkrete DBA solches nicht enthalten sollte, ergibt sich auch hier (s Tz 218) jedenfalls im Umkehrschluss aus § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG, dass eine Zahlung unabdingbar ist (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 145; zur Anrechnung fiktiver ausl St s Tz 238). Folglich gilt das zu Nicht-DBA-Fällen Gesagte (s Tz 85 – 94) entspr in DBA-Fällen (so offenbar grds auch s Urt des BFH v 19.03.1996, BFH/NV 1996, 672); zu Drittstaaten-St ergänzend s Tz 216. Zu Fällen der Doppelansässigkeit (s Tz 93) ist zu ergänzen, dass in DBA-Fällen eine Anrechnung mind voraussetzt, dass D Ansässigkeitsstaat ist (s Tz 207 f). Ist dies der Fall, wird der andere Staat in aller Regel kraft des DBA keine dt St anrechnen (s Tz 208); nur wenn er es freiwillig dennoch tut, treten die og (s Tz 93) Fragen auf.

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