Tz. 97

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine Sonderregelung für erhöhte Absetzungen (zB §§ 7c, 7d, 7h 7i, 7k EStG) oder Sonder-Abschr (zB §§ 7f, 7g EStG) enthält § 23 Abs 3 S 1 UmwStG nicht. Es gelten demzufolge das stliche Rechtsnachfolgeprinzip sowie die Vorschriften für die jeweilige Abschr und die gemeinsamen Vorschriften für alle erhöhte Absetzungen und Sonder-Abschr gem § 7a EStG. Danach kann die übernehmende Gesellschaft die erhöhten Absetzungen oder Sonder-Abschr als Rechtsnachfolgerin fortführen (s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 247; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 199; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 87; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 65; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 66; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Rn 17). Dies beinhaltet auch die Nachholung von Abschr in den Grenzen der jeweiligen Begünstigungsvorschriften (wie dies auch der Einbringende/Rechtsvorgänger hätte geltend machen können).

 

Tz. 98

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Aufstockungsbetrag berührt die Sonder-Abschr nicht (s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 247; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 87; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 65; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 22 UmwStG Rn 17). Die infolge des Zwischenwertansatzes aufgedeckten stillen Reserven erhöhen nach Maßgabe des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 UmwStG die BMG für die "Normal-AfA", die neben der Sonder-Abschr zu berücksichtigen ist (s § 7a Abs 4 EStG), bzw die "Rest-AfA" nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums. Dies gilt auch für die Sonder-Abschr nach dem FördG (s UmwSt-Erl 1998 Rn 22.20 unter c).

 

Tz. 99

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei WG, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, kann zusätzlich keine lineare oder degressive AfA berücksichtigt werden, da die erhöhte Absetzung an die Stelle der "Normal-AfA" tritt. Für diesen Fall enthält § 23 Abs 3 S 1 UmwStG keine (Sonder-)Regelung (insbes ist – im Gegensatz zur Sonder-Abschr (s Tz 98) – § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG nicht anwendbar). Es gelten demzufolge die allg Grundsätze für erhöhte Absetzungen (s §§ 7a und 7c, 7d, 7h 7i, 7k, etc EStG). Da die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsposition des Einbringenden in Bezug auf die Tatbestandsmäßigkeit der erhöhten Absetzung eintritt (s § 23 Abs 3 S 1 iVm § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG), sind die aufgedeckten stillen Reserven durch den Zwischenwertansatz für Abschr-Zwecke wie nachträgliche AK oder HK zu beurteilen. Hieraus folgt, dass der Aufstockungsbetrag der BMG für die erhöhte Abschr für den Rest des Begünstigungszeitraums hinzuzurechnen ist (glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 87; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 65; aA s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 247: Aufstockungsbetrag unterliege der Normal-AfA).

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