Tz. 442

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die vGA, die beim begünstigten Gesellschafter bereits iRd Einkommensermittlung vor Annahme einer vGA erfasst war, darf nicht noch einmal beim begünstigten Gesellschafter erfasst werden. Die Doppelerfassung wird dadurch vermieden, dass die bereits erfassten Eink umqualifiziert werden.

 

Beispiel:

Die Z-GmbH zahlt ihrem Ges-GF B in 01 ein monatliches Gehalt iHv 17 000 EUR; angemessen wären nur 15 000 EUR.

Die Anteile des B an der Z-GmbH gehören zu dessen PV.

Lösung:

Auf der Ebene der Z-GmbH stellt der Teil des Gehalts, der das angemessene Gehalt übersteigt, eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG dar.

Auf der Ebene des Gesellschafters wurden die Gehaltszahlungen ohne Ansatz einer vGA als Eink aus nichtselbst Arbeit iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG erfasst. Damit ist auch der unangemessen hohe Teil des Gehalts, der als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG anzunehmen ist, im zvE des Ges-GF bereits erfasst.

Die Eink aus nichtselbst Arbeit sind um 24 000 EUR (= 12 x 2 000 EUR) zu verringern.

Da B die Beteiligung im PV hält, ist die ESt grds durch den 25%igen KapSt-Abzug abgegolten. Da jedoch für die vGA keine KapSt einbehalten wurde, hat B die vGA nach § 32d Abs 3 S 1 EStG in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kap-Erträge erhöht sich die tarifliche ESt nach § 32d Abs 3 S 2 EStG um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (idR 25 %). Die 40%ige StBefreiung nach § 3 Nr 40 Buchst d EStG wird insoweit nicht gewährt (s § 3 Nr 40 S 2 EStG).

Hinsichtlich der materiell- und verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften für die Veranlagung des Ges-GF s § 32a KStG Tz 1ff.

Eine Korrektur der einbehaltenen LSt unterbleibt idR; die LohnSt wird auch nach der Umqualifizierung des überhöhten Gehalts in eine vGA weiterhin in voller Höhe auf die ESt des Gesellschafters angerechnet.

 

Tz. 443–499

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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