Tz. 900

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Mit seiner Rspr-Änderung im Jahr 1995 (grundlegend s Urt des BFH v 30.08.1995, DStR 1995, 1873) hat der BFH den Fokus weg von den Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot hin zur mehr wirtschaftlich geprägten Prüfung gelenkt, ob der Gesellschafter eine Geschäftschance der Kap-Ges nutzt und dafür kein Entgelt entrichtet, obwohl von einem fremden Dritten ein Entgelt verlangt worden wäre.

 

Tz. 901

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zwar wird bei der hier vorliegenden Thematik häufig vom Primat des Zivilrechts gesprochen (zB s Gosch, in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 1355); dies gilt allerdings nur systematisch. Faktisch besteht eindeutig ein Primat der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Wird eine Geschäftschance verbilligt vom Gesellschafter genutzt, erhöht dies das Einkommen der Kap-Ges. Ob dies bilanziell über die Aktivierung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs oder außerbilanziell über den Ansatz einer vGA erfolgt, ist für die Betroffenen dann eher zweitrangig. Diese Frage kann allerdings Auswirkungen auf Gesellschafterebene haben: Solange ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht (bzw aus Sicht des Gesellschafters eine Verpflichtung), die keine Einlageforderung ist, kann noch nicht vom Zufluss einer vGA ausgegangen werden.

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