Tz. 84

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Unter § 15 UmwStG fällt nur der Vermögensübergang zwischen Kö durch partielle Gesamtrechtsnachfolge (Aufspaltung, Abspaltung oder Teilübertragung). Wegen der Begriffe der

 

Tz. 85

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Während für den Bereich der Einbringung durch den UmwSt-Erl 2011 (Rn 01.43) klargestellt ist, dass die Übertragung des wirtsch Eigentums der Einzelrechtsnachfolge iSd § 1 Abs 3 Nr 4 UmwStG gleichgestellt ist, fehlt für die Spaltung im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge eine vergleichbare Aussage der FinVerw. Auch hier stellt sich die Frage, ob vom Ges-Wortlaut nur der zivilrechtliche Vermögensübergang nach § 131 Nr 1 UmwG angesprochen ist oder ob auch der Übergang des wirtsch Eigentums an wes Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin anlässlich der Spaltung ausreicht.

UE spricht der Ges-Wortlaut an sich für die strengere Auff, zumal durch den Spaltungsvorgang selbst wirtsch Eigentum des übernehmenden Rechtsträgers nicht begründet werden kann. Es kann allenfalls im Spaltungs- bzw Übernahmevertrag ein weiterer, den Übergang des wirtsch Eigentums begründender Vertrag (zB Leasing- oder Treuhandvertrag) mitenthalten oder vorgesehen sein, mit dem die erforderliche "Verzahnung" mit dem Vermögensübergang nach § 131 Nr 1 UmwG hergestellt wird (s Schmidt-Naschke/Hempelmann, DStR 2010, 301).

Der UmwSt-Erl 2011 (Rn 15.07) jedoch ist großzügiger und lässt auch die Übertragung des wirtsch Eigentums für die Anwendung des § 15 UmwStG genügen (s Sistermann/Beutel, DStR 2011, 1162). Dazu ausführlicher s Tz 102.

Zusammenfassend gilt Folgendes (sa Tz 107, 139):

  • Hatte die übertragende Kö an den übergehenden WG nur ein Nutzungsrecht, reicht für stliche Zwecke die Übertragung des Nutzungsrechts auf die übernehmende Kö aus.
  • Hatte die übertragende Kö an den übergehenden WG nur wirtsch Eigentum, reicht für stliche Zwecke die Übertragung des wirtsch Eigentums aus.
  • Hatte die übertragende Kö an den übergehenden WG zivilrechtliches Eigentum, reicht für stliche Zwecke trotzdem die Übertragung des wirtsch Eigentums für eine Spaltung zu Bw aus. Die diesbezügliche Vereinbarung muss nicht zwingend im Spaltungsvertrag getroffen werden. Auch eine gesonderte – den Übergang des wirtsch Eigentums begründende – gesonderte Vereinbarung ist ausreichend, sofern sie im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Spaltungsvertrag getroffen worden ist (s Schumacher in R/H/vL. 3. Aufl, § 15 Rn 153). Pyszka (DStR 2016, 2017) sieht die Übertragung wirtsch Eigentums außerhalb des Spaltungsvertrags hingegen krit.

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