Tz. 35

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Vorschriften über die stliche Übertragungs-Bil, die als Sonderregelungen zT deutlich von den hr-lichen Regelungen abweichen, finden sich in den §§ 3 und 11 UmwStG. Da die übertragende Kö als mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags aufgelöst gilt, hat sie auf diesen Stichtag ihre Umwandlungs-Bil aufzustellen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.02). Hinsichtlich der Wertansätze in dieser Bil darf sie zwischen dem Ansatz des Bw, eines Zwischenwerts oder des gW wählen (s § 3 Abs 2, § 11 Abs 2, § 15 Abs 2 UmwStG). Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil gilt insoweit nicht (s § 11 UmwStG Tz 20). Wegen der Frage, in welcher Bil und in welcher Form das in § 3 Abs 2 bzw in § 11 Abs 2 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht auszuüben ist, s § 11 UmwStG Tz 41ff.

Streng genommen müsste die übertragende Kö auf den stlichen Übertragungsstichtag nicht nur die Umwandlungs-Bil mit dem Ausweis des Übertragungsergebnisses aufstellen, sondern vorgeschaltet auf denselben Stichtag auch eine letzte Gewinnermittlungs-Bil, in der das Ergebnis der lfd Geschäftstätigkeit der untergebenden Kö ausgewiesen ist (s Frotscher, in F/D, § 2 UmwStG Rn 19a). In der Praxis werden jedoch in den Fällen einer Verschmelzung zu Bw beide Bil zu einer zusammengefasst, was im Hinblick darauf, dass ein Übertragungsgewinn in gleicher Weise wie der lfd Gewinn besteuert wird, unbedenklich ist. Dazu näher, auch wegen der in Rn 03.01, 03.02 des UmwSt-Erl 2011 vorgeschriebenen Erklärung, dass die Gewinnermittlungs-Bil gleichzeitig als Übertragungs-Bil dienen soll, s § 11 UmwStG Tz 43.

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