Tz. 58

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der Hauptfall der entgeltlichen Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen ist der Verkauf (zum teilentgeltlichen Geschäft s Tz 33) oder der Tausch. Beim Tausch besteht das Entgelt für die Übertragung nicht in Geld, sondern in anderen WG. Der Tausch führt selbst dann zu einer Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn die Gegenleistung für die Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile in wert-, art- und funktionsgleichen anderen Anteilen an Kap-Ges besteht und der Tauschvertrag nach dem 31.12.1998 abgeschlossen worden ist (s Tz 26).

 

Tz. 59

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Eine Anteilsveräußerung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG liegt vor, wenn der AE im Fall der Verschmelzung oder des Formwechsels der Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, auf eine Pers-Ges gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch einlegt und gegen Barabfindung ausscheidet (§§ 29, 125 und 207 UmwG). Gegenstand der Veräußerung durch den abgefundenen AE ist die (einbringungsgeborene) Beteiligung an der Kap-Ges (übertragender Rechtsträger, s § 22 UmwStG (SEStEG) Tz 31)

Zur Ausschließung oder Austritt eines GmbH-Gesellschafters gegen Entgelt s § 17 EStG. Zur Annahme einer Veräußerung bzw Kap-Herabsetzung im Fall der entgeltlichen Übertragung der erhaltenen Anteile iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG an die eigene (übernehmende) Gesellschaft s S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 18 und s Schmidt, EStG 27. Aufl, § 17 Rn 102.

 

Tz. 60

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Einem Tausch ähnlich – und somit Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG – ist die offene (Sach-)Einlage der einbringungsgeborenen Anteile in eine Kap-Ges oder Pers-Ges (dh Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten). Zur Entgeltlichkeit bei Einbringung in eine Kap-Ges unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (Anteilstausch) und § 21 Abs 1 UmwStG idF ab SEStEG s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 55 und bei Einbringung von Anteilen iSd UmwStG als Bestandteil eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG/§ 20 Abs 1 UmwStG idF ab SEStEG s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 52–53 mwNachw.

Zur Einbringung einbringungsgeborener Anteile des BV (100 % Beteiligung) in eine Pers-Ges oder als Bestandteil eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gem § 24 Abs 1 UmwStG§ 24 UmwStG Tz 5; zur Einbringung einbringungsgeborener Anteile des PV in eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als Veräußerung s § 24 UmwStG Tz 56b56d).

 

Tz. 61

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Eine Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen ist auch die entgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden GbR, in deren Gesellschaftsvermögen sich einbringungsgeborene Anteile befinden (s Tz 137).

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