Tz. 877

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot, können sich zivilrechtliche Ansprüche auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, wenn diese eine Konkurrenztätigkeit ausschließen. Dies ist zB bei einem Minderheitsgesellschafter denkbar, der nicht gleichzeitig GF der Kap-Ges ist. Außerdem ist es natürlich möglich, mit einem vertraglichen Wettbewerbsverbot ein bestehendes gesetzliches Wettbewerbsverbot zu bestätigen, zu ergänzen, auszuweiten oder auch zu beschränken.

Schadensersatzansprüche können auch bei einem Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot entstehen.

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