Tz. 46

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Der Ansatz eines Werts unter dem gW in der St-Bil der übernehmenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn in der H-Bil der Übernehmerin andere Werte angesetzt werden. Ein Maßgeblichkeitsgrundsatz ist nicht zu beachten (s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.11). Dies gilt auch für nachfolgende Bil-Stichtage (dh "keine nachlaufende Maßgeblichkeit"). Das Ansatzwahlrecht des § 21 Abs 1 S 2 UmwStG ist ein autonomes stliches Bewertungswahlrecht, das unabhängig von § 5 Abs 1 S 2 EStG aF ist (wie bei § 20 Abs 2 UmwStG; zur Unmaßgeblichkeit des HR und zur Bildung von Ausgleichsposten bei abw Bewertungsansätzen s § 20 UmwStG Tz 210; einhellige Auff zB s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 41; s Behrens, in H/M, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 202; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 76).

Ab VZ 2009 ist mit Neufassung des § 5 Abs 1 EStG durch das BilMoG die bis dahin festgeschriebene sog umgekehrte Maßgeblichkeit (s § 5 Abs 1 S 2 EStG aF) aufgegeben worden. Fortan können Wahlrechte, die nur stlich bestehen, unabhängig von hr-lichen Bewertungsansätzen ausgeübt werden und Wahlrechte, die sowohl hr-lich als auch stlich bestehen, unterschiedlich bestimmt werden (s § 5 Abs 1 S 1 HS 2, § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des BilMoG). Fraglich ist, ob die nach § 5 Abs 1 S 2 EStG erforderlichen Verzeichnisse bei abw Bewertungsansätzen auch beim Anteilstausch iSd § 21 UmwStG zu führen sind. Dies wird von der FinVerw – zu Recht – verneint (s Schr des BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rn 19).

Zu Korrekturposten s § 20 UmwStG Tz 210.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge